23 Z. 222). Alle weiteren Handlungen, wie auch die Daten, an welchen etwas vorgefallen sein soll, werden von ihm vehement bestritten. Generell kann an dieser Stelle sodann festgehalten werden, dass bezüglich des Kerngeschehens (Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, d.h. das Betasten und Streicheln des Intimbereichs der Zivilklägerin) keine objektiven Beweismittel vorliegen (der Vorinstanz lagen als objektive Beweismittel einzig zwei Screenshots von WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an D.________ vor, in welchen er sich für sein Verhalten entschuldigte;