5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (siehe oben Ziff. 2) und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben Ziff. 2) hat die Kammer den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und zu den Verfahrenskosten sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jah-