2. des Verzichts auf die Rückversetzung bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21.06.2019 aufgeschobene Reststrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wobei aber die Probezeit um 10 Monate verlängert wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 in X.________ zum Nachteil von C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 66a Abs. 1 lit. h und 187 Ziff. 1 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: