4 1. der Verurteilung zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB, wonach A.________ jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten wird und für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe angeordnet wird;