2. zur Bezahlung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 900.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.