3. die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. IV./1.). II. A.________, geb. .________, sei schuldig zusprechen wegen der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am 26. Dezember 2017 in X.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I. des Urteils). III. A.________, geb. .________, sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;