Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 22. Mai 2020 Anschlussberufung. Sie beschränkte diese betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind auf die Frage des Eindringens mit dem Finger in die Vagina und auf die Strafzumessung (pag. 214 f.). Die Zivilklägerin liess sich betreffend Eintreten auf die Berufung/Anschlussberufung nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 25./26. Oktober 2021 statt.