205 f.). Er beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern (beschränkt auf die mehrfache Begehung, die versuchte Begehung sowie auf den Tatzeitraum, nicht aber auf den Schuldspruch als solchen), die diesbezüglich ausgesprochene Sanktion gemäss Ziff. I.1 (Freiheitsstrafe von 13 Monaten), die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung) sowie auf die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Nebenfolgen (insb. Verurteilung zu den Verfahrenskosten). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 22. Mai 2020 Anschlussberufung.