und in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 7, 89 Abs. 1 und 6, 187 Ziff. 1 aStGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. 2. Zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB. A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 7 aStGB). 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.