Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 186 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2021 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 15. Januar 2020 (PEN 19 126/127) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Januar 2020 hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 137 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 in X.________ z.N. C.________ und in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 7, 89 Abs. 1 und 6, 187 Ziff. 1 aStGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. 2. Zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB. A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 7 aStGB). 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘800.00 und Ausla- gen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘000.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. 1. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 21.06.2016 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe wird auf die Rückversetzung in den Strafvollzug verzichtet. 2. Die Probezeit wird um 10 Monate verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 2 III. [amtliche Entschädigung] IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. [Weitere Verfügungen] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, mit Schreiben vom 23. Januar 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 144). Nach Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Verfügung vom 1. Mai 2020, pag. 199 ff.) reichte dieser frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 205 f.). Er beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen mehrfacher sexuel- len Handlungen mit Kindern (beschränkt auf die mehrfache Begehung, die versuch- te Begehung sowie auf den Tatzeitraum, nicht aber auf den Schuldspruch als sol- chen), die diesbezüglich ausgesprochene Sanktion gemäss Ziff. I.1 (Freiheitsstrafe von 13 Monaten), die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung) sowie auf die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Nebenfolgen (insb. Verurteilung zu den Verfahrenskosten). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 22. Mai 2020 Anschlussberufung. Sie beschränkte diese betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind auf die Frage des Eindringens mit dem Finger in die Vagina und auf die Strafzumessung (pag. 214 f.). Die Zivilklägerin liess sich betreffend Ein- treten auf die Berufung/Anschlussberufung nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 25./26. Oktober 2021 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktualisierter Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 454 ff.) und ein aktualisierter Strafregisterauszug (pag. 452 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter fand am 31. März 2021 eine parteiöffentliche Videobefragung der Zivilklägerin durch die Kantonspolizei Bern statt (pag. 408 ff.). Ferner wurden durch die Kantonspolizei Bern (FDF) die Mobiltelefone von D.________ ausgewertet (Sicherstel- lung/Auslesung diverser Chat-Verläufe [pag. 281 ff.], Erhebung der Standortdaten vom November 2017 bis März 2018 [pag. 423 ff.]). Schliesslich wurden in der obe- rinstanzlichen Verhandlung D.________ als Auskunftsperson (pag. 471 ff.) sowie der Beschuldigte (pag. 464 ff.) einvernommen. 3 Die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme der Familienangehörigen des Beschuldigten und auf Einvernahme der Mutter von F.________ sowie des Le- bensgefährten von D.________ wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung ab- gewiesen. Diesbezüglich kann auf die Begründung im Protokoll verwiesen werden (pag. 476, S. 15 des Protokolls). Das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben von F.________ vom 15. Juni 2021 (pag. 266) wurde mit Verfügung vom 11. März 2021 zu Wert oder Unwert zu den Akten erkannt (pag. 268 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 487 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2020 (PEN 19 126 / 127) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________, geb. .________, 1. zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB verurteil wurde (Ziff. I./2.); 2. auf eine Rückversetzung verzichtet wurde und die Probezeit um 10 Monate verlängert wurde (Ziff. II./1.-4.); 3. die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. IV./1.). II. A.________, geb. .________, sei schuldig zusprechen wegen der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am 26. Dezember 2017 in X.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I. des Urteils). III. A.________, geb. .________, sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jah- ren; 2. zur Bezahlung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 900.00, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzurei- chender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 494 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 15. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 4 1. der Verurteilung zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB, wonach A.________ jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten wird und für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe angeordnet wird; 2. des Verzichts auf die Rückversetzung bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21.06.2019 aufgeschobene Reststrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wobei aber die Probezeit um 10 Monate verlängert wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 in X.________ zum Nachteil von C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 66a Abs. 1 lit. h und 187 Ziff. 1 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AIFS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei gestützt auf Art. 82 VZAE dem Migrationsdienst mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (siehe oben Ziff. 2) und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben Ziff. 2) hat die Kammer den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Hand- lungen mit Kindern, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und zu den Verfahrenskosten sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jah- 5 ren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, weshalb auch darüber neu zu befin- den ist. Dagegen ist mangels Anfechtung die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB inkl. Anordnung von Bewährungshilfe sowie der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reforma- tio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erst- instanzlichen Verfahren nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt ha- ben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 8. April 2019 die folgenden Tatvorwürfe gemacht (pag. 62 f.): sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht, begangen etwa jedes zweite Wochenende in der Zeit vom 1.11.2017 bis 31.03.2018 in X.________, zum Nachteil der damals 13 Jahre alten C.________, a) indem der Beschuldigte sich jeweils im Rahmen familiärer Besuche von C.________ bei ihm zu Hause im Wohnzimmer, wo teilweise auch C.________'s Cou-Cousine G.________ anwesend war, jedoch von A.________ gezielt (durch Abgeben des Handys) abgelenkt wurde, in Kenntnis über ihr Alter, zu C.________ aufs Sofa setzte, ihre Oberschenkel berührte, ihr mit seiner Hand zwischen die Beine fuhr und dann auch ihre Vagina sowohl über als auch unter den Kleidern strei- chelte, dazu teilweise ihre Jeanshose aufknöpfte, mit seiner Hand darunterging und so unter den Kleidern die Vagina streichelte und zudem auch mit dem Finger in sie einzudringen versuchte, was ihm auch gelang, dies „scho no rächt wit". Der Beschuldigte tätigte diese Handlungen immer wieder, obschon C.________ ihn mehrfach verbal („ig wotts nid") und durch ihr Handeln (seine Hand wegtun, ihr Hose wieder schliessen) oder Verhalten (Beine zusammenpressen, damit er mit der Hand nicht tief genug dazwischen kommt) davon abzubringen versuchte, indem sie deutlich zum Ausdruck brachte, dass sie dies nicht wollte und er aufhören soll. Darüber setzte sich A.________ hinweg, indem er umgehend fortfuhr, wobei er bisweilen die Hand von C.________ auch einfach festhielt, damit sie ihn nicht am Weitermachen hindern konnte. b) indem der Beschuldigte, jeweils im Rahmen familiärer Besuche von C.________ bei ihm zu Hau- se, C.________ mindestens einmal von hinten mit seiner Hand unter den Kleidern an die nackte Brust fasste bzw. versuchte, sie an der Brust anzufassen und zu streicheln/betasten, wobei C.________ aber seine Hand wegnahm (Versuch). 6 7. Ausgangslage Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine einzige sexuelle Handlung z.N. der Zivilklägerin zugibt, und zwar, dass er sie am 26. Dezember 2017 unter dem T-Shirt an den Brüsten angefasst und diese auch geknetet hat (pag. 21 Z. 97-98 und Z. 124-127, pag. 114 Z. 33, pag. 115 Z. 1 und 8-9, pag. 466 Z. 36 und Z. 39- 41, pag. 467 Z. 2, pag. 468 Z. 41 und Z. 43 f.; vgl. auch pag. 20 Z. 93 f. und pag. 23 Z. 222). Alle weiteren Handlungen, wie auch die Daten, an welchen etwas vor- gefallen sein soll, werden von ihm vehement bestritten. Generell kann an dieser Stelle sodann festgehalten werden, dass bezüglich des Kerngeschehens (Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, d.h. das Betasten und Streicheln des Intimbereichs der Zivilklägerin) keine objektiven Beweismittel vorliegen (der Vorinstanz lagen als objektive Beweismittel einzig zwei Screenshots von WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an D.________ vor, in welchen er sich für sein Verhalten entschuldigte; pag. 16 f.). Es liegt, wie so oft bei solchen Vorwürfen, eine weitgehend als «Aussage-gegen-Aussage-Situation» zu bezeichnende Konstellation vor. Oberinstanzlich wurde eine Auswertung der Chat- Verläufe und eine Auswertung der Standortdaten ab dem Mobiltelefon von D.________ angeordnet. Diese Auswertungen geben nun immerhin Aufschluss über die Häufigkeit der stattgefundenen Treffen/Besuche und damit indirekt auch – sofern denn sexuelle Handlungen stattgefunden haben – über die Anzahl möglicher Übergriffe. Zu beachten gilt im Weiteren, dass die Anzeigeerstattung erst im September 2018, d.h. nach der ersten Videobefragung der Zivilklägerin bei der Kinderschutzgruppe in Bern und nachdem der Beschuldigte bereits mit den Vorwürfen (Mai 2018) kon- frontiert worden war, erfolgte. Die Vorwürfe waren denn auch Thema zwischen den beiden Familien. 8. Objektive Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Kammer – wie soeben erwähnt – die Auswer- tung der Chat-Verläufe vom Mobiltelefon von Frau D.________ (Mutter der Zivilklä- gerin) mit dem Beschuldigten sowie dessen Ehefrau F.________ (Cousine von D.________) und H.________ (Schwester von F.________) vor (pag. 281 ff.). Dar- in enthalten sind auch die beiden von der Vorinstanz erwähnten WhatsApp- Nachrichten des Beschuldigten an D.________ vom 12. Juni 2018 und 6. Juli 2018, in welchen er sich bei ihr entschuldigt hat (vgl. pag. 157, S. 8 der Urteilsbegrün- dung). Weiter wurden die Standortdaten des Mobiltelefons von D.________ in der Zeit von November 2017 bis März 2018 erhoben, wobei für den Monat November 2017 und teilweise Februar 2018 keine Daten mehr vorhanden waren (pag. 423 ff.). Aus den Chat-Verläufen zwischen D.________ und F.________ geht hervor, dass sich die beiden Frauen sehr nahestanden und sich oft und über alles ausgetauscht haben. Auch vor und nach den stattgefundenen Treffen wurden jeweils Nachrichten ausgetauscht, um sich gegenseitig über das Eintreffen und das wieder Daheiman- kommen zu orientieren. Bei der genauen Durchsicht der Chats wird auch ersicht- lich, dass sich die Familien zwar regelmässig, aber nicht alle zwei Wochen getrof- 7 fen haben. In der hier interessierenden Periode sind folgende Daten als Treffen beim Beschuldigten zu Hause ersichtlich: - 18. November 2017, Samstag (Chat mit F.________ S. 44 [pag. 338]) - [22. November 2017, Mittwoch, Besuch wohl nur von F.________ wegen Poli- zeieinsatz am gleichen Tag bei der Familie der Zivilklägerin, pag. 338] - 2. Dezember 2017, Samstag (Chat mit F.________ S. 45 [pag. 339]; zusätzlich Standort) - 26. Dezember 2017, Dienstag (Chat mit F.________ S. 47 [pag. 341]; zusätzlich Standort und unbestritten) - 31. Dezember 2017, Sonntag (Chat mit F.________ S. 47 [pag. 341]; unbestrit- ten) - 4. Februar 2018, Sonntag (Chat mit F.________ S. 50 [pag. 344]) - [25. Februar 2018: Anfrage von D.________ für ein Treffen; da aber nur der Be- schuldigte und I.________ daheim waren, kam es wohl nicht zum Besuch (Chat mit F.________ S. 51, pag. 345)] - 4. März 2018, Sonntag (Chat mit F.________ S. 51-52 [pag. 345 f.]; zusätzlich Standort) Die oben in kursiver Schrift aufgeführten Daten, d.h. der 2. Dezember 2017, 26. Dezember 2017 und 4. März 2018, decken sich mit der Auswertung des Stand- ortverlaufs. Zu dieser Auswertung ist indessen anzumerken, dass die Daten nicht vollständig vorhanden sind. So fehlen die Daten der ersten drei Wochenenden im November 2017, der ersten beiden Wochenenden im Februar 2018 sowie einzelne Tage im Dezember 2017 (so z.B. der 31. Dezember 2017, an welchem unbestritte- nermassen ein Treffen stattgefunden hat) und Januar 2018. Trotzdem ist auffällig, dass sich die Daten aus den Chat-Verläufen sehr gut mit denjenigen aus der Stadtortermittlung decken. Gestützt auf die Chatnachrichten, welche sich mit der Standortauswertung decken, ist erwiesen, dass es im angeklagten Tatzeitraum zu mindestens sechs Treffen, nämlich am 18. November 2017, 2. Dezember 2017, 26. Dezember 2017, 31. De- zember 2017, 4. Februar 2018 und 4. März 2018 gekommen ist. Dass die Zivilklä- gerin und deren Mutter den Beschuldigten und F.________ auch am 18. November 2017 sowie am 17. Februar 2018 besucht hätten, lässt sich aufgrund der Chat- Nachrichten – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft – dagegen nicht mit Si- cherheit nachweisen (vgl. dazu die Chat-Nachrichten vom 28. November 2017 und 17. Februar 2018, pag. 339 und pag. 345; bezüglich dieser Daten findet sich auch kein Treffer bei der Standortauswertung). Ergänzend ist auf das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben von Frau F.________ vom 15. Juni 2020 («Zeugenaussage von F.________») hinzuweisen, in welchem die Ehefrau des Beschuldigten bezeugt, dass die Familie J.________(Familie der Zivilklägerin) nicht alle 14 Tage bei ihr auf Besuch gewe- sen seien (pag. 266). Im Weitern hält sie in ihrem Schreiben u.a. fest, dass an fol- genden Tagen Treffen stattgefunden hätten: am 31. Dezember 2017 und einmal im 8 März 2018 (pag. 266). Hierzu gilt einzig zu erwähnen, dass es sich hierbei ganz of- fensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Gestützt auf die Auswertung der Chatnachrichten ist nämlich – wie soeben ausgeführt – erstellt, dass es im fragli- chen Zeitraum zu mindestens sechs Besuchen – und nicht nur zu zwei Treffen am 31. Dezember 2017 sowie im März 2018 – gekommen ist. 9. Subjektive Beweismittel 9.1 Übersicht Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 ff.; 113 ff.; 464 ff.), der Zivilklägerin C.________ (pag. 6 ff.; pag. 396 ff.) sowie deren Mutter, D.________ (pag. 11 ff.; 471 ff.), vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten und der Auskunftsperson detailliert und korrekt wiedergegeben (pag. 157 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird vollumfänglich verwiesen und es werden nachfolgend nur noch, soweit nötig, Ergänzungen/Wiederholungen angebracht. 9.2 Aussagen des Beschuldigten 9.2.1 Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. September 2018 In der delegierten Einvernahme vom 26. September 2018 (pag. 18 ff.) erklärte der Beschuldigte, es sei etwas passiert, letztmals Ende 2017, also damals sei es das letzte Mal gewesen (pag. 19 Z. 30 f.), um dann auf Nachfrage zu präzisieren, dass es zweimal gewesen sei, aber eigentlich nur einmal etwas passiert sei (pag. 19 Z. 34). Auf Frage, was denn genau vorgefallen sei, konnte er es nicht beschreiben. Er erklärte, es seien so komische Annäherungen von ihrer Seite (der Zivilklägerin) her gewesen. Es habe ihn angemacht, wenn er etwas getrunken habe (pag. 19 Z. 44 ff.), und dann habe er sie halt angefasst, aber ohne Gewalt. Das habe dann seine Tochter leider gesehen (pag. 20 Z. 49). C.________ habe ihn angezwinkert, ihm eine Einladung gegeben. Es sei aber sicher nicht bis im März passiert. Im Februar seien sie bei ihnen gewesen, aber damals habe er sich im Zimmer eingesperrt (pag. 20 Z. 60 f.). Auch auf Frage, um was es denn genau beim Anfassen gegan- gen sei, stellte er zuerst eine Gegenfrage, bevor er erklärte, wenn die Zivilklägerin dagesessen sei, habe er sie mit der Hand an die Brust gefasst, unter den Kleidern (pag. 21 Z. 97 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ wies er zuerst jegli- che Anschuldigungen zurück, um dann doch zu erklären, dass er vielleicht ihre Beine berührt habe, aber nicht mehr (pag. 21 Z. 103 ff.). Auf mehrmaliges Nachfra- gen hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle führte er aus, das Gefühl zu haben, dass es nur an einem Tag passiert sei. Hierzu führte er aus (pag. 21 Z. 124 ff.): «Das war, als sie in der Küche, dort wo das Büro ist, war und ich von hinten an die Brüste ge- fasst habe. Der Vorfall im Wohnzimmer war am gleichen Tag. Damals war es ge- nau dasselbe». G.________ (Anm.: Tochter des Beschuldigten) habe das so er- zählt, sie habe es gesehen. Auf Nachfrage, wie oft etwas passiert sei, erklärte er, dass sie gar nicht so häufig auf Besuch gekommen seien, bis im Mai 2018 nur etwa zweimal (pag. 22 Z. 157 ff.). Auf Frage, was die Berührungen bei ihm und C.________ ausgelöst hätten, wollte er es bezüglich sich selbst nicht mehr wissen, aber C.________ habe es indessen «sehr genossen» (pag. 22 Z. 182 ff.). Auf die 9 anschliessende Frage, wie er denn bemerkt habe, dass es C.________ sehr ge- nossen habe, reagiert er einmal mehr mit Gegenfragen, nämlich (pag. 22 Z. 186 f.): «Sagt man das sehr genossen? Ich weiss es nicht, wie soll ich das erklären?». Weiter meinte er, sie (C.________) habe ihn so schwach gemacht (pag. 22 Z. 193). Am Schluss der Einvernahme bestätigte er nochmals, dass es nur zweimal am gleichen Tag passiert sei, dies im Jahr 2017 (pag. 23 Z. 222). 9.2.2 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu Beginn seiner Einvernahme, er wisse nicht, wo er genau anfangen solle, die Ankla- geschrift könne er so nicht akzeptieren (pag 114 Z. 24 ff.). Er führte dann aus, dass er das mit der Brust zugebe. Im Weiteren bestritt er wiederum vehement, etwas anderes als das Streicheln der Brust gemacht zu haben (pag. 114 Z. 33 ff.). Zudem treffe es auch nicht zu, dass C.________ und ihre Mutter jedes zweite Wochenen- de bei ihnen auf Besuch gewesen seien. Auf Frage, wie häufig C.________ und ih- re Mutter bei ihm und seiner Frau auf Besuch gewesen seien, führte er aus, dass es am 26. Dezember 2017 passiert sei, und dann am 31. Dezember 2017. Norma- lerweise seien sie nur einmal im Monat bei ihm und seiner Frau auf Besuch gewe- sen, dann zwei Monate nicht mehr, sondern erst wieder im März (pag. 115 Z. 1 ff). Er wurde dann gefragt, wie häufig und wo er C.________ berührt habe (pag. 115 Z. 7). Dazu meinte er, dass er sie eigentlich nur an der Brust berührt habe, dies in der Küche. Er wisse einfach, dass er sie angefasst habe. Das mit dem «Streicheln» habe er aber nicht gemacht, auch nicht jedes zweite Wochenende (pag. 115 Z. 8 ff.). Auf Frage, was er sich bei den Berührungen gedacht habe, führte er aus, sie habe ihn angemacht, angetan. Er selber habe es schon gewollt. Natürlich sei er auch etwas betrunken gewesen, aber C.________ sei schon immer sehr aufdring- lich gewesen, so mit Körperkontakt. Er habe sich immer in sein Zimmer zurückge- zogen, wenn sie (C.________ und ihre Mutter) auf Besuch gekommen seien. Sie sei immer in sein Zimmer gekommen und er habe sie nicht rausschicken können, weshalb er jeweils ins Wohnzimmer gegangen sei. Sie sei ihm aber gefolgt. Das sei immer so passiert (pag. 115 Z. 13 ff.). Auf Nachfrage bezüglich des Mobiltele- fons, welches er seiner Tochter übergeben haben soll, gab er an, es könne sein, dass G.________ sein Handy benutzt habe. Wenn Besuch komme, wollten die Kinder profitieren, es könne also sein. Das Handy habe G.________ aber nicht wegen der Zivilklägerin zwecks Ablenkung gehabt (pag. 115 Z. 38). Auf die absch- liessende Frage nach Ergänzungen führte er aus, er habe noch etwas vergessen. Im März 2018 habe er sich sogar in seinem Zimmer eingeschlossen, habe dann aber auf die Toilette gemusst. Und da sei C.________ in sein Zimmer gekommen und habe versucht, ihn anzulocken. Er sei dann raus ins Wohnzimmer und in die Küche (pag. 116 Z. 15 ff.). 9.2.3 Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 In der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, dass nur am 26. Dezember 2017 etwas vorgefallen sei (pag. 466 Z. 33). Auf Nach- frage, was an diesem Tag genau passiert sei, führte er aus, in der Küche gebe es ein Büro, dort habe er ihre Brüste angefasst. Er habe seine Hand von hinten «rein- 10 getan» (pag. 466 Z. 35 ff.). Hierzu machte der Beschuldigte mit seiner Hand eine Knetbewegung (pag. 466 Z. 41). Er habe einfach beide Brüste angefasst. Seine Frau sei mit der Mutter von C.________ auf den Balkon gegangen, um zu rauchen. Dann habe er es gemacht. Als die beiden Frauen zurückgekommen seien, habe er aufgehört und sei ins Wohnzimmer gegangen. Dort habe er TV geschaut. Seine Tochter sei links neben ihm auf dem Sofa gesessen und habe sein Handy gewollt. C.________ sei rechts von ihm gesessen, in der anderen Sofaecke. Er selber sei wegen dem, was er gemacht habe, wie paralysiert gewesen. C.________ habe ihm dann mit Gesten gezeigt, er solle nichts sagen bzw. aufpassen, dass seine Tochter nichts mitbekomme. Ein wenig später sei C.________ plötzlich aufgestanden, so wie wenn sie «sauer» wäre, und sei gegangen. Das sei alles gewesen (pag. 467 Z. 1 ff.). Auf Frage, was er zu den Berührungen auf dem Oberschenkel, an den Bei- nen usw. sage, meinte er zunächst, dass stimme nicht (pag. 467 Z. 15 ff.), um kurz darauf dann doch zu erklären, vielleicht habe er ihre Beine berührt (pag. 467 Z. 24). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen bei der Polizei (auf die Frage, ob er die Fin- ger in die Scheide von C.________ eingeführt habe, führte er gegenüber der Poli- zei aus: «Wann und wo? Aber das stimmt nicht. Es ist wirklich nicht so. Vielleicht die Beine berührt, aber sicher nicht bis in den…»; pag. 21 Z. 112 f.) und auf Frage, ob er die Beine von C.________ nun vielleicht oder gar nicht angefasst habe, gab er zu Protokoll (pag. 467 Z. 28 ff.): «Das weiss ich nicht mehr. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich ihre Beine berührt hätte. Keine Ahnung. Vielleicht ist es beim «Blödeln» passiert. Absichtlich habe ich ihre Beine aber sicherlich nicht berührt. Ich weiss, dass es falsch ist, was ich gemacht habe. Deshalb habe ich es auch nicht mehr gemacht». Er wiederholte dann nochmals, dass C.________ im- mer versucht habe, ihn anzulocken, weshalb er sich u.a. auch in seinem Zimmer habe einschliessen müssen (pag. 467 Z. 31 ff. und Z. 41 f.). Auf Frage, wie lange er die Brüste von C.________ angefasst habe, führte er aus, etwa eine Rauchpau- se lang, er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 468 Z. 30). Es könne sein, dass es mehrere Minuten gedauert habe, es sei aber nicht sehr lange gewesen. Er wis- se einfach noch, dass seine Frau mit Frau D.________ auf den Balkon gegangen sei und er aufgehört habe, als die Frauen zurückgekommen seien (pag. 468 Z. 34 ff.). Anschliessend bestätigte er, dass er die Brüste von C.________ geknetet ha- be; er machte nochmals die gleiche Handbewegung wie einige Minuten zuvor (Knetbewegung mit der Hand; pag. 468 Z. 41 und 43 f.). Er bestritt aber, die Brüste der Zivilklägerin später im Wohnzimmer nochmals berührt zu haben; im Wohnzim- mer sei nichts passiert (pag. 469 Z. 8 und 18 f.). Auf Frage, ob C.________ ihn auch am 26. Dezember 2017 angelockt habe, antwortete er (pag. 469 Z. 33 f.): «Angelockt hat sie mich… Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiss nur, dass sie immer sehr aufdringlich war». Auf konkrete Nachfrage hin, wie genau C.________ aufdringlich gewesen sei, meinte er (pag. 469 Z. 38): «So wie sie zu mir kam. Sie hat mich irgendwie mit den Brüsten berührt und so». Anschliessend erklärte er nochmals, dass C.________ schon immer sehr aufdringlich gewesen sei. Sie sei immer zu ihm gekommen und habe irgendwie «geblödelt» (pag. 469 Z. 42 f.). Ganz am Schluss der Einvernahme meinte er, dass sonst noch etwas pas- siert sei, und zwar (pag. 470 Z. 2 ff.): «Einmal kam ich in mein Zimmer, wobei sich C.________ im Zimmer versteckt hatte. Plötzlich sprang sie auf mich und klemmte 11 mich um die Hüfte. Ich hatte schon Panik und habe sie weggestossen. Ich habe ihr gesagt, dass es nicht gut sei, wenn sie so etwas mache. Ich habe sie weggestos- sen und sie ist dann aufs Bett gefallen. Sie lag mit dem Rücken auf dem Bett und deutete mir irgendwie an, «spring auf mich». Es waren so Sachen». 9.2.4 Würdigung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass sich in den Aussagen des Be- schuldigten etliche Lügensignale (Widersprüche, Kargheit und Verarmung der Aus- sagen, Gegenangriffe usw.) finden lassen und seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (pag. 158 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat wiederholt die ihm gestellten Fragen ausweichend und vage beantwortet (insb. die Fragen zum Kerngeschehen), rea- gierte mit Gegenfragen, stritt die Vorwürfe kategorisch ab und drehte den Spiess jeweils um (die Zivilklägerin habe ihn angemacht und ihm eine Einladung gegeben usw.) bzw. reagierte mit Gegenangriffen (bei der Zivilklägerin seien es die Hormone oder so gewesen; die Zivilklägerin sei sehr aufdringlich gewesen, dies u.a. mit den Brüsten usw.). Für sein Handeln resp. Fehlverhalten machte er abwechslungswei- se seine Alkoholisierung oder das aufdringliche Verhalten der Zivilklägerin verant- wortlich. Sowohl seine Aussagen bezüglich der Anzahl der Übergriffe als auch die- jenigen hinsichtlich der Art der Handlungen erweisen sich als widersprüchlich. So sprach der Beschuldigte selber u.a. von letztmalig, vielleicht doch auch an den Bei- nen berührt, er sei jeweils mit ihr ins Wohnzimmer gegangen, das sei immer so passiert, manchmal habe es ihn angemacht, wenn er getrunken habe etc., was nun aber dafür spricht, dass nicht nur am 26. Dezember 2017 etwas vorgefallen ist, sondern mehrere Übergriffe stattgefunden haben. Wenn nur der Vorfall in der Küche mit dem «Brüste anfassen und kneten» gewesen wäre, hätte er diese Hand- lungen nicht auch noch beschreiben müssen. Zu bemerken gilt hierbei auch, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme auf Vorhalt, dass es zwischen ihm und der Zivilklägerin wiederholt zu sexuellen Handlungen gekommen sei, ausführte (pag. 19 Z. 23 ff.): «Bitte fragen sich mich genau, in welche Richtung. Ja, das stimmt schon». Im Übrigen fielen seine Aussagen selbst hinsichtlich des von ihm eingestandenen Vorfalls am 26. Dezember 2017 widersprüchlich aus, sprach er doch zunächst von einem zweimaligen Berühren der Brüste (einmal in der Küche und einmal im Wohnzimmer [pag. 21 Z. 124 ff.]; es habe nur diese zwei Berührun- gen gegeben [pag. 23 Z. 222]), später dann nur noch von einem Übergriff (pag. 115 Z. 8, pag. 466 Z. 33 und pag. 469 Z. 18, wonach im Wohnzimmer nun doch nichts passiert sein soll). Auch bezüglich Anzahl der Besuche und den Daten stimmen seine Aussagen nicht miteinander überein. Zudem widersprechen seine diesbezüg- lichen Aussagen auch den objektiven Beweismitteln (Chat-Verläufe und Standort- auswertung). In der ersten Befragung sprach er etwa noch von einem Besuch im Februar 2018, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann von einem Besuch im März 2018, wobei dazwischen gar keine Besuche stattgefunden hätten. An an- derer Stelle sprach er dann wiederum davon, dass die Besuche einmal im Monat stattgefunden hätten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits im Mai 2018 mit den Anschuldigungen konfrontiert worden und die Vorfälle danach in der Familie auch besprochen worden waren, erstaunt es nicht, dass er anlässlich seiner Einvernahme, welche erst rund vier Monate später stattfand, genau das zu- 12 gegeben hat, was von seiner eigenen Tochter bestätigt worden war (vgl. dazu pag. 21 Z. 130 f.) und für ihn auch vorteilhafter ist. Weiter ist in den Aussagen des Be- schuldigten eine klare Tendenz zur Verharmlosung und ein Abschieben von Ver- antwortung auszumachen. Der Beschuldigte vertauschte immer wieder die (Opfer-)Rolle: Er stellte sich nämlich wiederholt als Opfer dar, welches sich vor einem aufdringlichen Mädchen in seinem eigenen Zimmer verschanzen musste, um sich deren Annäherungen entziehen zu können. Folgt man den Angaben des Beschuldigten, war er der minderjährigen Zivilklägerin quasi ausgeliefert, wobei er gar nicht anders handeln konnte, da die Zivilklägerin ihm eine Einladung gegeben und es selber ja auch gewollt habe (vgl. dazu z.B. pag. 20 Z. 48 f.). Dies erscheint in keiner Weise glaubhaft. Die Art und Weise, wie er die Verantwortung auf ein 13- jähriges Mädchen abzuschieben und dieses als treibende Kraft darzustellen ver- suchte, wobei er erklärte, sie habe es sehr genossen und er selber habe nicht an- ders gekonnt, erscheint mehr als dreist. In der oberinstanzlichen Verhandlung be- hauptete er zum Schluss der Einvernahme im Rahmen seiner ergänzenden Aus- führungen (ohne danach gefragt worden zu sein) sogar noch, dass die 13-järhige Zivilklägerin einmal mit dem Rücken auf seinem Bett gelegen sei und ihm angedeu- tet habe, «spring auf mich» (pag. 470 Z. 6 f.). Schliesslich ergeben seine Aussagen teilweise auch keinen Sinn. So führte er – wie bereits erwähnt – über alle Einver- nahmen hinweg aus, dass die Zivilklägerin sehr aufdringlich gewesen sei und ihn immer wieder angelockt habe. Der von ihm eingestandene sexuelle Übergriff star- tete er aber von hinten, wobei sich keine nachvollziehbare Erklärung finden lässt, wie die Zivilklägerin ihn auf diese Weise (der Beschuldigten kam ja von hinten) an- machen/anlocken konnte. Auf die ausweichenden, wenig nachvollziehbaren, wider- sprüchlichen und zielgerichteten Aussagen des Beschuldigten kann – wie eingangs erwähnt – nicht abgestellt werden. 9.3 Aussagen der Zivilklägerin 9.3.1 Videobefragung in der Kinderklinik des Inselspitals vom 6. September 2018 C.________ wurde am 6. September 2018 in der Kinderklinik des Inselspitals per Videoeinvernahme befragt (pag. 6 ff.; pag. 10). Auf ihren ersten Aussagen beruht die Anklageschrift. Sie erklärte damals, dass sie mit ihrer Mutter jeweils zur Cousi- ne ihrer Mutter (Anm.: F.________) gegangen seien und der Mann der Cousine (Anm.: der Beschuldigte) sie berührt habe. Dies sei immer im Wohnzimmer pas- siert, während die beiden Frauen in der Küche gewesen seien (ab Zeitindex 08:44). Ihre Cou-Cousine (Anm.: G.________; Tochter des Beschuldigten) sei auch dort gewesen, aber der Beschuldigte habe ihr (G.________) jeweils das Handy gege- ben, damit sie abgelenkt sei. Sie habe zuerst nichts gesagt, weil sie gedachte ha- be, es glaube ihr niemand. Als sie es dann gesagt habe, habe es ihre Cou-Cousine auch bestätigt. Auf Nachfrage, wie genau das Berühren zwischen den Beinen ge- wesen sei, erklärte sie, er sei jeweils mit der Hand auf den Oberschenkel (sie zeigt dies mit der eigenen Hand) und von dort immer weiter nach oben gerutscht. Sie habe versucht, die Hand wegzunehmen, aber er habe so viel Kraft gehabt. Einmal habe sie ihre Mutter gerufen, da habe er sofort aufgehört. Ihre Mutter habe es aber gar nicht gehört (ab Zeitindex 10:28). Auf Nachfrage, wie genau er es gemacht ha- be, erklärte sie, er habe sie mit einer Hand festgehalten, mit der anderen Hand ha- 13 be er ihr zwischen die Beine gegriffen. Auf Frage, was mit den Kleidern gewesen sei, erklärte sie, manchmal habe er die Hose aufgemacht, sie habe sie aber wieder geschlossen (ab Zeitindex 11:40). Auf Nachfrage, ob es denn über oder auch unter den Kleidern gewesen sei, führte sie aus, es sei beides vorgekommen; teilweise über den Jeans, teilweise habe er diese auch aufgeknöpft und sei mit der Hand darunter gegangen. Auf Frage, wo genau er sie zwischen den Beinen berührt habe, sagte sie «unde». Auf Frage, was er denn genau gemacht habe, antwortete sie, er habe gestreichelt (ab Zeitindex 12:37). Die anschliessende Frage, ob er mit den Fingern etwas Bestimmtes gemacht habe, verneinte sie. Auf nochmalige Nachfra- ge, ob er nur oberhalb der Vagina gestreichelt habe oder noch etwas mit den Fin- gern gemacht habe, antwortete sie «echli beides». Auf Aufforderung hin, mehr zu erzählen, erklärte sie dann, er habe probiert «i mi ine z’cho» (ab Zeitindex 13:26). A.________ habe nie etwas zu ihr gesagt, sei still gewesen, nur sie habe gesagt, sie wolle es nicht. Auf Frage, ob er sonst noch etwas gemacht habe, erklärte sie, er habe einmal probiert, ihr ins T-Shirt «z’länge», aber sie habe die Hand wegge- nommen und es sei nicht dazu gekommen. Auf Frage, wie häufig es passiert sei, erklärte sie, es sei fast jedes Mal gewesen, wenn sie dort gewesen seien (ab Zei- tindex 15:50); sie seien fast jedes zweite Wochenende dort beim Beschuldigten gewesen. Die Frage, ob sie sich an das erste Mal erinnern könne, verneinte sie (ab Zeitindex 19:45). Beim letzten Mal habe sie versucht, seine Hand wegzunehmen, was ihr nicht gelungen sei, da habe sie G.________ gesagt, sie solle mitkommen und sie seien zusammen aus dem Wohnzimmer gegangen (ab Zeitindex 20:05). Mit G.________ habe sie nie darüber gesprochen. Die Frage, ob der Beschuldigte bei ihr sonst noch etwas gemacht habe, verneinte sie. Nach einem Unterbruch wurde C.________ aufgefordert, nochmals genau zu erzählen, was passiert ist. Sie erklärte, er sei immer näher gekommen, die linke Hand habe er auf ihren Ober- schenkel gelegt, mit der rechten Hand habe er sie berührt. Manchmal habe er es über der Hose gemacht, manchmal habe er probiert, die Hose zu öffnen. Auf mehrmaliges Nachfragen, was passiert sei, als die Hose geöffnet gewesen sei, gab sie an, dass er mit der Hand immer weiter runter gekommen sei und versucht habe, mit dem Finger reinzukommen (ab Zeitindex 28:10). Sie habe immer die Beine zu- sammengepresst (ab Zeitindex 28.15h). Auf weitere Frage, wie weit er denn mit dem Finger gekommen sei, musste C.________ zuerst überlegen (ab Zeitindex 28:31). Sie erklärte dann «scho no rächt wit». Auch auf Frage, wie es sich ange- fühlt habe, musste sie kurz überlegen und sagte dann «nicht wohl». 9.3.2 Videobefragung bei der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2021 Anlässlich der Videobefragung bei der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2021 er- klärte C.________ in der freien Erzählung, sie seien fast jedes Wochenende in X.________ gewesen. Wenn sie auf dem Eck-Sofa gewesen sei, sei der Beschul- digte zu ihr gekommen und habe G.________ sein Handy übergeben, um sie abzu- lenken. Dann habe er seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt. Obwohl sie ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe er dennoch weitergemacht. Er habe sogar ihre Hosen geöffnet und sie angefasst. Einmal habe sie nach ihrer Mut- ter gerufen und da habe er sofort aufgehört. Er habe es fast jedes Mal, wenn sie dort gewesen seien, versucht. Zu mehr sei es nicht gekommen. Sie habe dies mit ihren 11 oder 12 Jahre nicht verhindern können. Auf konkrete Nachfrage, wie oft 14 sie in X.________ gewesen seien, erklärte sie, fast jedes zweite Wochenende, entweder seien sie nach X.________ gegangen oder F.________ (ohne den Be- schuldigten) zu ihnen nach Y.________ gekommen. Pro Monat sei sie so drei Mal in X.________ gewesen. Auf Nachfrage, wie das Berühren genau gegangen sei, erklärte sie, er habe jeweils ein Kissen genommen, um seine Hand abzudecken. Die Hand habe er jeweils zuerst auf ihren Oberschenkel gelegt. Dann sei er hoch- gerutscht. Sie habe versucht, ihre Beine zu verklemmen, habe es aber nicht lange geschafft. Er habe auch ihre Hose geöffnet. Als sie genug gehabt habe, habe sie ihre Mutter gerufen und da habe er aufgehört, dies aus Angst, dass ihre Mutter er- scheine. Er habe ihr jeweils gesagt, sie solle still sitzen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Es sei für sie komisch gewesen, weil er viel älter gewesen sei. Mit ihren 11 Jahren habe sie dies nicht gewollt. Um die Hose zu öffnen, habe er zwei bis drei Minuten gebraucht. Danach habe er ihr in die Unterhose gegriffen. Er sei «bis ganz abe» und habe es geschafft, seine Finger in die Vagina hineinzuste- cken. Auf Frage, ob er die Finger bewegt habe, erklärte sie, er sei hineingegangen und habe dann angefangen, die Finger zu bewegen. Sie sei so etwas in ihrem Alter nicht gewohnt gewesen. Sie habe nicht verstanden, dass er so etwas mit ihren 11 Jahren schon mache. Fünf bis zehn Minuten habe es mit dem Finger gedauert. Das Anfassen insgesamt so 30 Minuten oder länger. Auf Frage, wie das Anfassen aufgehört habe, erklärte sie, sie sei aufgestanden und sei zu ihrer Mutter in die Küche gegangen. Er habe seine Hand auf ihrem Oberschenkel gehabt, sie habe sich aber an der Vitrine aufziehen können. Einmal, als sie in der Küche auf dem Stuhl gesessen sei, sei er von hinten gekommen und habe ihr ins T-Shirt gefasst. Das Anfassen im Intimbereich sei immer im Wohnzimmer auf dem Sofa gewesen. Einmal sei sie mit G.________ im Schlafzimmer gewesen. Als der Beschuldigte gekommen sei, sei sie aber sofort aufgestanden und in die Küche gegangen. Das Drücken der Brust sei ein Mal passiert. Dieser Vorfall sei nur ein bis zwei Minuten gegangen. Ihre Mutter sei am Kochen gewesen. Ihr sei es unangenehm gewesen. Wegen ihres jungen Alters habe sie das nicht gekannt. Auf Frage, ob sie sich ge- wehrt oder er sie festgehalten habe, erklärte sie, er habe sie festgehalten, mit der Hand auf ihrem Oberschenkel. So genau wisse sie das nicht mehr. Auf Frage, weshalb sie nicht aufgestanden sei, wenn der Beschuldigte ins Wohnzimmer ge- kommen sei, erklärte sie, sie habe nicht erwartet, dass es jedes Mal passiere und sie habe etwas mit G.________ machen wollen. Auf Frage, wie oft es insgesamt passiert sei, erklärte sie, sie sei zehn bis 15 Mal angefasst worden, davon vier bis fünf Mal in die Hose und zwei Mal sei der Beschuldigte mit dem Finger eingedrun- gen (ab Zeitindex 14:55). Auf Vorhalt des Schreibens von F.________, wonach sie nicht jedes zweite Wochenende bei ihnen zu Besuch gewesen seien, führte sie aus, dass diese unter Schizophrenie leide und sich das Verhältnis zu ihrer Mutter nun abgekühlt habe. Es stimme nicht, was F.________ geschrieben habe. Auf Vorhalt, dass sie jedes zweite Wochenende zu ihrem Vater auf Besuch gehen müsse, sagte sie, dies sei zwar so geregelt, aber ihre Mutter habe es ihr überlas- sen, ob sie zum Vater gehen wolle oder nicht. Damals, in der hier fraglichen Zeit, sei sie nur unregelmässig zum Vater gegangen (ab Zeitindex 14:59). 15 9.3.3 Würdigung Zu bemerken ist, dass C.________ in der ersten Videobefragung, als die Erinne- rung noch frischer war, relativ wenig von sich aus erzählte und Details nur auf mehrmaliges Nachfragen hin schilderte, wobei auch diese ziemlich dürftig ausfie- len. Zudem sprach sie in der ersten Befragung teilweise «nur» von versuchten Handlungen, so z.B. bezüglich dem Berühren der Brust, aber auch dem Eindringen mit dem Finger. Aus diesem Grund kam die Vorinstanz denn auch zum Schluss, dass in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» das Eindringen mit dem Finger nicht als erstellt gelten könne (vgl. pag. 163 f., S. 14 f. der Urteilsbegrün- dung). In der Videobefragung am 31. März 2021, also über 3 Jahre nach der letz- ten Tathandlung und nachdem dies wohl in der Familie mehrmals thematisiert wor- den war, sagte die Zivilklägerin dann aus, der Beschuldigte habe ihre Brust nicht nur berührt, sondern auch zusammengedrückt. Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein (er selber sprach von kneten der Brüste), weshalb als er- stellt gelten kann, dass der Beschuldigte die Brüste der Zivilklägerin angefasst und geknetet hat. Auch bezüglich der Berührungen an der Vagina und dem Eindringen mit dem Finger erklärte sie in ihrer zweiten Befragung nun klar, dass er in ihre Va- gina eingedrungen sei und seine Finger bewegt habe (ab Zeitindex 13:58). Die Vor- fälle hätten rund 30 Minuten und das mit dem Finger fünf bis zehn Minuten gedau- ert (ab Zeitindex 14:00), was in zeitlicher Hinsicht sicherlich nicht zutrifft. Die Kam- mer geht jedoch nicht davon aus, dass die Zivilklägerin hier absichtlich übertrieben hat, dürften die für die Zivilklägerin unangenehmen Übergriffe in deren Vorstellung gefühlsmässig doch eine Ewigkeit gedauert haben. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, sind diese Anga- ben nicht wortwörtlich zu interpretieren. Auffällig ist auch, dass die Zivilklägerin in der zweiten Befragung oftmals darauf hinwies, dass sie damals doch erst 11-jährig, er indessen viel älter gewesen sei resp. dass sie das im Alter von 11 Jahren nicht gewohnt gewesen sei (ab Zeitindex 13:46, 13:55; 13:59 und 14:09). Erst auf Nach- frage bezüglich der Jahreszahl erklärte sie dann, sie habe sich verrechnet, es sei richtig, dass sie damals 13 Jahre alt gewesen sei. Indessen deutet auch dies nicht auf eine Falschaussage, sondern aus Sicht der Kammer vielmehr darauf hin, dass sie sich gegenüber der Familie und sich selbst zu rechtfertigen versuchte, hätte sie doch durchaus Möglichkeiten gehabt, sich den Annäherungen des Beschuldigten zu entziehen. Dass sie dies nicht getan hat, kann ihr aber sicherlich nicht zum Vor- wurf gemacht werden. Auch mit 13 Jahren war C.________ noch jung und durfte darauf vertrauen, dass der Beschuldigte ihr nichts Derartiges antut. Im Übrigen geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen der Zivil- klägerin hinsichtlich der Berührungen im Intimbereich auf dem Sofa im Wohnzim- mer glaubhaft sind. Zwar blieben ihre Angaben hinsichtlich der konkreten Handlun- gen teilweise etwas vage. Nichtsdestotrotz imponieren insbesondere ihre ersten Aussagen insgesamt als sachlich-stimmig, logisch, konstant und widerspruchsfrei sowie frei von Übertreibungen und Aggravierungen (so sprach sie in der ersten Vi- deobefragung hinsichtlich des Berührens der Brüste etwa nur von einem Versuch, obwohl ein tatsächliches Berühren erwiesen ist). Entsprechend sind in ihren Aus- sagen verschiedene Realkennzeichen auszumachen, dies bei gänzlichem Fehlen von Lügensignalen. Originell erscheint insbesondere ihre Schilderung, wonach der 16 Beschuldigte seiner Tochter jeweils sein Handy gegeben habe, damit diese abge- lenkt sei. Es ist kaum vorstellbar, dass die Zivilklägerin dies einfach so erfunden hat, zumal sie mit der Erwähnung einer Zeugin auch riskierte, dass diese ihr wider- spricht. Dass die Zivilklägerin dann erst in der zweiten Videobefragung von einem tatsächlichen Berühren der Brüste und einem Eindringen in die Vagina sprach, spricht sodann keineswegs für Falschaussagen resp. für Übertreibungen, zumal der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ja selber zugegeben hat, die Brüste der Zivilklägerin über mehrere Minuten berührt und geknetet zu haben. Im Gegenteil hat die Zivilklägerin den Beschuldigten in keiner Weise über Gebühr belastet und beispielsweise festgehalten, dass es immer nur im Wohnzimmer auf dem Sofa gewesen sei und er nichts an sich gemacht habe. Es sind denn auch keine Anzeichen für eine Falschbezichtigung erkennbar. Auch angesichts des Um- standes, dass C.________ einen sehr guten Draht zur Ehefrau des Beschuldigten hatte und sie sich auch Sorgen um diese machte (vgl. erste Videobefragung, ab Zeitindex 31:25), ist kaum vorstellbar, dass sie Vorwürfe erfunden haben soll, hätte sie damit doch auch F.________ zu Unrecht noch zusätzlich psychisch belastet. Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung deutlich gravierendere Anschuldi- gungen zu erwarten gewesen wären. Schliesslich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Zivilklägerin, welche unauffällig ist, für deren Glaubhaftigkeit. Die Zivilklägerin erzählte nämlich erst dann von den Übergriffen, als man bei ihr Verhaltungsveränderungen festgestellt hatte und nachdem sie mehrmals von ihrer Mutter und schliesslich auch von F.________ darauf angesprochen worden war. Dabei hat sich die Zivilklägerin zunächst F.________ (der Ehefrau des Beschuldigten) anvertraut. Erst später ging man dann zur Polizei. Entgegen der Aussagen des Beschuldigten (pag. 21 Z. 118) kann bei dieser Ausgangslage keine Rede davon sein, der Zivilklägerin sei es um das Erlangen von Aufmerksamkeit gegangen; vielmehr scheint das Gegenteil der Fall zu sein, hat sie die sexuellen Übergriffe doch über längere Zeit für sich behalten (und deshalb auch diverse Auffälligkeiten entwickelt) und von den Übergriffen – wie soeben ausgeführt – erst dann erzählt, nachdem man wegen der Verhaltensverän- derungen mehrmals auf sie eingeredet hatte. Widersprüche lassen sich in den Aussagen der Zivilklägerin hingegen bezüglich der Häufigkeit der Besuche finden. In der ersten Befragung sprach sie von jedem zweiten Wochenende (pag. 8), in der zweiten Befragung dann von fast jedem Wo- chenende (Zeitindex 13:44), von jedem zweiten Wochenende (Zeitindex 13:50), von drei Mal pro Monat (Zeitindex 13:51 und 14:51), von insgesamt zehn bis 15 Mal (Zeitindex 14:55) und auf Frage der Verteidigung erklärte sie, dass sie doch ab und zu ein Wochenende bei ihrem Vater verbracht habe, vielleicht vier Mal. Ange- klagt wurden fünf Monate (November 2017 - März 2018), was insgesamt 20 Wo- chenenden ergibt. Wenn man davon ausgeht, dass sie sich jedes zweite Wochen- ende in X.________ getroffen haben, ergibt dies zehn Treffen. Zudem gibt auch C.________ – wohl unbewusst – zu, dass nicht jedes Mal etwas passierte (vgl. ab Zeitindex 14:53), sondern nur, wenn sie mit G.________ im Wohnzimmer war. Wei- ter führte sie auch aus, dass sie sich mindestens zwei Mal der Annäherung mit Er- folg entziehen konnte. Insgesamt bleibt damit ein etwas diffuses Bild bezüglich der Häufigkeit der Übergriffe zurück. 17 9.4 Aussagen von D.________ 9.4.1 Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2018 Die Mutter der Zivilklägerin, D.________, wurde am 10. September 2018 polizeilich befragt (pag. 11 ff.). Sie machte u.a. Aussagen zur Konfrontation des Beschuldig- ten mit den Vorwürfen im Mai 2018. Weiter schilderte sie die Vorfälle, so wie sie ihr von C.________ zugetragen worden waren. Relevant sind insbesondere ihre Aus- sagen zu den Verhaltensveränderungen der Zivilklägerin, nämlich, dass die Schul- noten ihrer Tochter schlechter geworden seien. Weiter habe sie festgestellt, dass C.________ sich die Arme geritzt und schlechter geschlafen habe. Sie habe ihre Tochter darauf angesprochen, aber diese sei sehr verschlossen und es habe sehr lange gedauert. Erst F.________ habe sich C.________ dann anvertraut (pag. 12 Z. 18 ff. und Z. 44 f.). Weiter erwähnte sie u.a. auch, dass es sehr lange gedauert habe, bis sie (gemeint sind D.________ und F.________) C.________ endlich so- weit gehabt hätten, um zu einer Behörde zu gehen (pag. 13 Z. 67 f. und Z. 70 f.). Auf die Frage, was der Auslöser dafür gewesen sei, dass sie sich schliesslich an die Polizei gewandt habe, führt D.________ aus (pag. 13 Z. 76 f.): «Weil anlässlich des Gesprächs [Anm.: gemeint ist die Videobefragung in der Kinderklink des Insel- spitals] immer mehr Sachen ans Licht gekommen sind und auch auf Anraten von Frau K.________ von der Kinderschutzgruppe». 9.4.2 Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 471 ff.) wurde D.________ aufge- fordert, nochmals zu schildern, was sie über die Vorfälle noch wisse. Auf diese Auf- forderung hin führte sie aus, sie wisse einfach noch, dass sie zu F.________ ge- sagt habe, dass mit C.________ etwas nicht stimme, aber C.________ nicht mir ihr (der Mutter) sprechen wolle. Da F.________ einen guten Draht zu C.________ ge- habt habe, habe sie (F.________) dann mit ihrer Tochter gesprochen. Sie selber habe in der Küche gewartet. F.________ sei dann mit einem völlig fassungslosen Gesichtsausdruck zurück zu ihr in die Küche gekommen. F.________ habe ihr dann erzählt, was C.________ ihr gesagt habe, nämlich, dass A.________ sie belästigt habe. Sie seien dann zunächst einige Minuten fassungslos am Tisch ge- sessen und nicht sicher gewesen, ob das, was C.________ gegenüber F.________ erzählte habe, stimme oder nicht. Dann hätten sie nochmals mit C.________ gesprochen. Später hätten sie auch den Beschuldigten dazu geholt. F.________ habe ihn dann damit konfrontiert. Der Beschuldigte habe aber alles abgestritten. Danach sei G.________ gekommen und vor den Beschuldigten ge- standen. Sie habe zu ihm gesagt: «Mou Papi, das hesch du gmacht». Der Be- schuldigte sei im Gesicht schneeweiss geworden. Sie wisse auch noch, dass F.________ dann die ganze Nacht mit dem Beschuldigten gesprochen habe, bis er es am Morgen zugegeben habe (pag. 471 Z. 32 ff.). Auf entsprechende Nachfrage hin gab sie anschliessend an, G.________ habe einfach bestätigt, dass «dr Papi d C.________ aglängt het» (pag. 472 Z. 13). Befragt zur Häufigkeit der Besuche führte sie aus, es sei praktisch jedes zweite Wochenende gewesen. Sie seien hauptsächlich bei F.________ gewesen, meistens am Samstag nach dem Mittag. Sie seien jeweils zusammen spazieren gegangen und am Abend hätten sie dann immer zusammen gekocht (pag. 472 Z. 20 und pag. 473 Z. 1 ff). Der Beschuldigte 18 sei meistens im Wohnzimmer gewesen und habe TV geschaut. Die Kinder seien entweder beim Beschuldigten gewesen oder hätten im Wohnzimmer TV geschaut. Sie und F.________ seien vorwiegend in der Küche gewesen und hätte sich dort unterhalten (pag. 472 Z. 22 ff.). Sie meinte weiter, dass die Kinder mehrheitlich still gewesen seien und miteinander gespielt hätten. Sie habe in der Küche nie mitbe- kommen, dass es ein Gerangel oder dergleichen gegeben hätte. So etwas hätten sie gehört, denn die Türen seien ja immer offen gewesen (pag. 472 Z. 35 ff.). Wenn die Kinder ihr vom Wohnzimmer aus gerufen hätten, so hätte sie das gehört (pag. 473 Z. 39 ff.). Weiter bestätigte sie, dass sich die Kinder am 26. Dezember 2017 und 31. Dezember 2017 sicher nicht immer alleine mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer aufgehalten hätten, da an diesen Tagen jeweils noch andere Perso- nen anwesend gewesen seien (u.a. die Halbgeschwister des Beschuldigten usw.; pag. 473 Z. 12 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach C.________ ihn angemacht habe, gab sie zu Protokoll (pag. 473 Z. 31 ff.): «Ich glaube nicht, dass C.________ dies gemacht hat, nicht in diesem Alter. Sie war zwar sehr frühreif. Sie bekam auch schon früh eine weibliche Figur. Sie hat das aber sicher nicht in einer bestimmten Absicht gemacht. Sie umarmt gerne Leute, auch wenn sie die Personen nicht so gut kennt. Sie macht das aber nicht absicht- lich in einem bestimmten Sinn». Auf die Fragen der Verteidigung gab sie dann wie- derum an, dass sie zwischen November 2017 und März 2018 praktisch jedes zwei- te Wochenende bei der Familie des Beschuldigten auf Besuch gewesen seien (die- se Angaben bestätigte sie später auch auf Vorhalt der Auswertung der Chat- Verläufe sowie der Standortdaten, pag. 474 Z. 35 und Z. 42 ff.). Glaublich anfangs November seien sie noch in den Ferien gewesen. Deshalb seien sie die ersten bei- den Wochen im November 2017 nicht bei F.________ gewesen (pag. 474 Z. 21 ff.). Man habe sich jeweils telefonisch oder per WhatsApp verabredet; manchmal hätten sie auch an einem Treffen für ein nächstes Treffen abgemacht (pag. 474 Z. 30 f.). Die Auswertung der Standortdaten könne sie sich nicht erklären. Es könne sein, dass sie die Standortdaten zwischendurch ausgeschaltet und dann wieder eingeschalten habe (pag. 474 Z. 45 und pag. 475 Z. 1 f.). 9.5 Würdigung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von D.________ glaubhaft sind (vgl. dazu pag. 158, S. 9 der Urteilsbegründung). Sie hat sachliche Aussagen gemacht und den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht die Wahrheit hätte erzählen sollen, zumal sie mit der Ehefrau des Beschuldigten (Cousine von D.________) einen sehr engen Kontakt pflegte. Indes ist sie eine reine Zeugin vom Hörensagen. Immerhin hat sie aber beispielsweise aussagen können, dass sie Verhaltensveränderungen bei der Zivil- klägerin feststellen konnte. Weiter ergibt sich aus ihren Aussagen auch klar, dass C.________ nicht von sich aus zur Polizei gehen wollte, sondern dazu überredet werden musste, dies zu tun (u.a. auch von der Opferschutzstelle). Dieses Verhal- ten spricht – wie bereits oben bei der Würdigung der Aussagen der Zivilklägerin erwähnt – klar dagegen, dass C.________ die Vorwürfe erfunden hat, um Auf- merksamkeit zu erhalten. 19 10. Fazit der Beweiswürdigung Insgesamt ist bezüglich der Berührungen und dem Streicheln rund um die Vagina resp. im Intimbereich auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin abzustellen (vgl. dazu oben Ziff. 9.3.3). Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte sich in sei- ner Wohnung jeweils zu C.________ aufs Sofa setzte, ihre Oberschenkel berührte, ihr mit seiner Hand zwischen die Beine fuhr und dann ihre Vagina sowohl über als auch unter den Kleidern (Unterhosen) berührte und streichelte. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» jedoch davon auszugehen, dass ihm ein Eindringen mit dem Finger in die Vagina aufgrund der – wenn auch geringen – Gegenwehr der Zivilklägerin (zusammenpressen der Beine) nicht ge- lungen ist. Zwar kann ein Eindringen mit dem Finger in die Vagina nicht ausge- schlossen werden. Diesbezüglich ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten auf die ersten Angaben der Zivilklägerin abzustellen (in der ersten Einvernahme führte sie wiederholt aus, dass der Beschuldigte probiert habe, in sie «reinzukommen»), zu- mal sie offenbar auch gegenüber ihrer Mutter lediglich von einem versuchten Ein- dringen mit dem Finger gesprochen hat (siehe pag. 12 Z. 39 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin ist aber ohne weiteres erstellt, dass der Be- schuldigte versuchte, mit dem Finger in die Vagina der Zivilklägerin einzudringen, was ihm aufgrund deren Gegenwehr (insb. Beine zusammenpressen) aber nicht gelang. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Dezember 2017 (Brüste berühren und kneten), für welchen die Vorinstanz lediglich einen Versuch angenommen hat, muss aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zivilklägerin und des Beschuldigten von ei- nem vollendeten Delikt ausgegangen werden. Betreffend die Häufigkeit der Treffen kann indessen nicht auf die Aussagen der Zi- vilklägerin abgestellt werden. Es ist zwar vorliegend von einer mehrfachen Bege- hung auszugehen. Durch die Abgleichung der WhatsApp-Chats und den Standor- terhebungen kann jedoch von maximal sechs ermittelten Treffen beim Beschuldig- ten zu Hause ausgegangen werden. Die Vorinstanz nahm im Jahr 2017 zwei Vor- fälle an; für das Jahr 2018 ging sie davon aus, dass es alle zwei Wochen zu Tref- fen kam. Die nun ausgewerteten Chat-Verläufe und die Standortermittlungen erge- ben jedoch ein ganz anderes Bild. Gestützt auf die erwähnten Auswertungen ist vielmehr davon auszugehen, dass im Jahr 2017 vier Treffen stattfanden, einsch- liesslich dem Treffen vom 26. Dezember 2017, welches vom Beschuldigten selbst zugegeben wird. Im Jahr 2018 fanden dann aber wohl nur noch zwei Treffen inner- halb von drei Monaten statt. Damit ist auch der Einwand des Beschuldigten, es ha- be im 2018 nur noch ein einziges Treffen im März stattgefunden, widerlegt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im fraglichen Zeitraum noch zu weite- ren Treffen gekommen ist (Standortauswertung erfasst nicht den gesamten Zeit- raum; telefonisch und vor Ort vereinbarte Treffen, welche aus den Chatnachrichten nicht ersichtlich sind usw.); weitere Treffen lassen sich jedoch nicht zweifelsfrei nachweisen und es ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 von 6 Treffen auszugehen. Weiter gilt zu bemerken, dass sich die Zivilklägerin – gemäss deren Aussagen – anlässlich zweier Besuche, unter anderem am letzten Besuch, dem Beschuldigten 20 erfolgreich entziehen konnte. Ob an sämtlichen weiteren Besuchen etwas passiert ist, konnte die Zivilklägerin nicht mit Sicherheit sagen und muss demnach offen bleiben. So ist z.B. fraglich, ob es auch am Silvesterabend zu Übergriffen gekom- men ist, befanden sich an diesem Abend doch noch weitere Personen (u.a. die Mutter von F.________) in der Wohnung des Beschuldigten (vgl. dazu die Aussa- gen von D.________, pag. 473 Z. 12 ff. und Z. 17 ff.). Indes gilt zu bemerken, dass sich auch am 26. Dezember 2017 weitere Personen in der Wohnung aufgehalten haben (pag. 473 Z. 10 ff.), was den Beschuldigten nicht davon abhielt, die Zivilklä- gerin sexuell anzugehen (Brüste berühren und kneten, was unbestritten ist). Be- züglich des letzten Besuchs im März 2018 sprach der Beschuldigte davon, sich im Zimmer eingesperrt zu haben, wo ihn die Zivilklägerin aufsuchte, er sich ihr aber entzog, wohingegen die Zivilklägerin erklärte, sie sei zusammen mit G.________ davongelaufen. Es ist somit davon auszugehen, dass am letzten Besuch im März 2018 nichts vorfiel. Im Weiteren ist es ein weiteres Mal «lediglich» beim Versuch geblieben, nämlich, als die Zivilklägerin ihre Mutter rief und der Beschuldigte sofort aufhörte. Insgesamt verbleiben so nur drei Daten, an welchen es mit Sicherheit zu Berührungen im Intimbereich (18. November 2017, 2. Dezember 2017 und 4. Fe- bruar 2018) gekommen ist. Am 26. Dezember 2017 berührte und knetete der Be- schuldigten sodann die Brüste der Zivilklägerin, was von ihm auch nicht bestritten wird. III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 559 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung): Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Fol- gendes festzuhalten: Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen i.S. von Art. 187 StGB sind u.a. das Berühren des nackten männlichen oder weibli- chen Geschlechtsteils, Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (auch un- ter den Büstenhalter oder unter den Kleidern), spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern usw. (MAIER in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB; TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters (MAIER, a.a.O., N. 21 Art. 187 StGB). 21 12. Subsumption Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte die Zivilklägerin auf dem Sofa im Wohnzimmer mindestens drei Mal über und unter den Kleidern im Intimbe- reich (Vagina) berührte und streichelte, wobei er ein Mal versuchte, mit dem Finger in deren Vagina einzudringen. Dass es sich dabei (Berühren des Intimbereichs über und unter den Kleidern) um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dass die Zivilklägerin im Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war, musste dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt sein. Der Beschuldigte berührte und knetete sodann ein Mal (am 26. Dezember 2017) die Brüste der Zivilklägerin. Auch dabei handelt es sich ganz offensichtlich um eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB, wobei der Beschuldigte wiederum vorsätzlich handelte. Indes ist festzustellen, dass der Beschuldigte bezüglich des Berührens der Brüste einzig wegen eines versuchten Begehungsdelikts angeklagt wurde. Obwohl das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte die Brüste der Zivilklägerin tatsächlich berührte und knetete (dies also nicht lediglich versuchte), mithin ein vollendetes Delikt vorliegt, kann deshalb bezüglich des Berührens der Brüste dennoch einzig ein Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen. Der Beschuldigte ist somit wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 in X.________ z.N. der Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die einzelnen sexuellen Handlungen mit Kindern teilweise vor dem 1. Januar 2018 und teilweise danach. Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Hinsichtlich des Berührens der Brüste, begangen am 26. De- zember 2017, ist demnach das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 gelten- 22 den Fassung (aStGB), anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB), da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde. Die weiteren sexuellen Hand- lungen (Berühren des Intimbereichs im Wohnzimmer) sind – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – zu einer Tatgruppe zusammenzufassen, weshalb diesbezüg- lich neues Rechts anzuwenden ist (der letzte sexuelle Übergriff fand im Jahr 2018 statt). 14. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbil- dung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 165 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Beurteilt das Gericht gleichzeitig mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es folgt dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirkli- chung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2). Diese Praxis ist auf die Strafart- bestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten. Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Stra- fen auszufällen sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weist der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in ei- ner Paarbeziehung erfolgen (Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Gleiches muss gelten, wenn die einzelnen Handlungen, wie im vorlie- genden Fall, im Rahmen familiärer Besuche jeweils immer genau gleich ablaufen. Die Vorinstanz hat die einzelnen sexuellen Handlungen zur einer Tatgruppe zu- sammengefasst und hierfür ein einziges Strafmass als Einsatzstrafe festgesetzt. Angesichts der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht zulässig. Der Anklageschrift entsprechend sind vorliegend vielmehr eine Tat- gruppe (Berühren und Streicheln des Intimbereichs auf dem Sofa im Wohnzimmer) und eine Einzelhandlung ([versuchtes] Berühren/Kneten der Brüste in der Küche) zu identifizieren. Die letztere Handlung hebt sich insbesondere in qualitativer, aber auch in örtlicher (situativer) Hinsicht von den übrigen sexuellen Handlungen (diese fanden durchwegs auf dem Sofa im Wohnzimmer statt) ab. 23 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten angesichts der sachlich und örtlich vonein- ander abgrenzbaren Handlungen zu Recht wegen mehrfacher sexueller Handlun- gen verurteilt. Die mehrfache Verurteilung muss sich aber in der Strafzumes- sungsmethodik spiegeln. Die Festsetzung einer Einheitsstrafe ist unter diesen Um- ständen nicht möglich. Unter dem Titel von Art. 187 StGB sind daher eine Tatgrup- pe und eine Einzelhandlung zu identifizieren und dafür zwei separate hypothetische Strafen festzusetzen, hinsichtlich derer nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist, sofern für beide Delikte gleichartige Strafen resultieren (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). 15. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Dieses Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Mo- naten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urtei- le des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Auch nach neuem Recht gilt, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Ta- gessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zu- dem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für sexuelle Handlungen mit Kindern kommt als Sanktion sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bezüglich der zur Anwendung gelangen- den Strafart (Freiheitsstrafe) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 168, S. 19 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz, wonach eine Geldstrafe beim Be- schuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr entfalten würde, vollumfänglich an. Dieser wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Januar 2014 wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Von der fünfjährigen Freiheitsstrafe verbüsste der Beschuldigte insgesamt drei Jahre und vier Monate (40 Monate), bis er am 9. August 2018 bei einer Probezeit bis zum 9. April 2018 bedingt und unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Strafvoll- zug entlassen wurde (Reststrafe 20 Monate; vgl. pag. 452). Obwohl dem Beschul- digten eine «zweite Chance» gewährt worden war (bedingte Entlassung aus dem 24 Strafvollzug), konnte er den Rank nicht finden und beging während laufender Pro- bezeit die hier zu beurteilenden Delikte. Hinzu kommt, dass die Geldstrafe beim Beschuldigten, welcher in äusserst prekären finanziellen Verhältnissen lebt, nicht vollzogen werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend für sämtliche De- likte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig. Dies wurde von der Verteidigung oberinstanzlich auch nicht in Frage gestellt, beantragte sie doch ebenfalls eine (allerdings tiefere) Freiheitsstrafe. Demnach ist vorliegend in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bil- den. Auszugehen ist dabei vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten De- likt. Dies stellt vorliegend die Tatgruppe dar (Berührungen im Intimbereich). Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern (Berühren und Kneten der Brüste) angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. 16. Einsatzstrafe 16.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfah- rungsgemäss schwierig zu bestimmen. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendei- ner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Vorliegend gilt es einerseits zu beachten, dass die Zivilklägerin sich damals mitten in der Pubertät befand, in einer Zeit also, die für die sexuelle Entwicklung von grosser Bedeutung ist. Andererseits haben die fraglichen Handlungen aber glücklicherweise wohl keine gravierenden Spuren hinterlassen (vgl. dazu insb. die Aussagen von D.________ in der oberinstanzlichen Hauptver- handlung). In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die hier zu beurteilenden Handlungen sicherlich nicht zu den schweren sexuellen Handlungen gezählt werden können, ist mit der Vorinstanz von einer im unteren Grenzbereich, also von einer relativ geringen Schwere der Verletzung des betroffe- nen Rechtsguts auszugehen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns: Beim Beschuldigten handelt es sich zwar um den Mann der Cousine ihrer Mutter, indessen wusste die gesamte Familie und auch die Zivilklägerin von seinem Ge- fängnisaufenthalt. Es bestand wohl kein Vertrauensverhältnis, wie dies sonst bei Verwandten anzunehmen ist. Dennoch wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten 25 aus, dass er die familiären Besuche für sexuelle Übergriffe auf ein minderjähriges Mädchen ausnutzte und es in einem geschützten Rahmen wiederholt (mindestens drei Mal) zu sexuellen Handlungen, d.h. zu Berührungen im Intimbereich, gekom- men ist. Besonders dreist erscheint dabei, dass der Beschuldigte die fraglichen Handlungen in Anwesenheit seiner eigenen Tochter vornahm. Zudem erscheint höchst bedenklich, dass er die Verantwortung für die sexuellen Handlungen der Zivilklägerin zuschreiben wollte. Negativ fällt schliesslich ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte über den klar manifestierten Willen der Zivilklägerin hinwegsetze, dies durch seine Kraft und körperliche Überlegenheit. 16.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Die genauen Beweggründe des Beschuldigten lassen sich nicht eruieren. Im vor- liegenden Kontext liegen indes egoistische Beweggründe viel näher als andere. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Beides ist indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werden. Vermeidbarkeit: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschuldigte wäre also ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, so dass sich unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. 16.3 Einsatzstrafe aus Tatverschulden In Relation zum relativ weiten Strafrahmen ist das Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Monaten als angemessen. 17. Asperation Der Beschuldigte hat weiter die Brüste der Zivilklägerin berührt und geknetet. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. Zu berücksichtigen ist weiter, dass diese sexuelle Handlung von relativ kurzer Dauer war. Negativ wirkt sich dagegen wie- derum aus, dass die Zivilklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Zu- dem wurde die Zivilklägerin vom Beschuldigten von hinten überrascht. Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität ist im unteren Bereich an- zusiedeln. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tät wäre ohne weiteres ver- meidbar gewesen. Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorfalls im untersten Bereich des Strafrahmens. Konkret würde die Kammer für diesen Vorfall eine Strafe von 3 Monaten als angemessen erachten. Wie oben ausgeführt, kann hinsichtlich dieses Vorfalls trotz Vollendung einzig ein Schuld- spruch wegen eines Versuchs erfolgen, was – pro forma – mit einer geringen Re- duktion der Strafe berücksichtig werden muss, und zwar mit einer solchen von 0.5 Monaten auf zweieinhalb Monate. Diese Strafe ist im Umfang von eineinhalb Mona- ten zur Einsatzstrafe zu asperieren, so dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 11.5 Monate beläuft. 26 18. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten eingehend erörtert; es kann auf ihre zu- treffenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 171 f., S. 22 f. der Urteilsbegrün- dung). Es liegt auf der Hand, dass die massive Vorstrafe (Verurteilung zu einer Freiheissstrafe von fünf Jahren wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel sowie qualifizierter Geldwäscherei) und die Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend zu berücksichtigen sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Vorfall, nämlich denjenigen vom 26. Dezember 2017, zuge- geben hat. Hierfür ist ihm ein geringer Geständnisrabatt zu gewähren. Im Übrigen kann dem Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung – weder Reue noch Einsicht attestiert werden, hat er die Verantwortung für die sexuellen Übergrif- fe doch bis zum Schluss der Zivilklägerin zugeschoben. Dies wirkt zwar nicht straf- erhöhend aus, ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ergänzend kann bemerkt werden, dass der Beschuldigte sicherlich eine schwierige Kindheit und Jugend erlebte und wohl in seinem Heimatland keine wirklich engen Bezugspersonen hatte und hat. In der Schweiz hat er zwei minderjährige Kinder, zu denen er eine gute Beziehung zu haben scheint. Von seiner Ehefrau lebt er nun aber getrennt und seine finanziellen Verhältnisse sind als miserabel zu bezeichnen. Immerhin kann festgehalten werden, dass er keine Betreibungen aufweist. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten als erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind schliesslich keine ersichtlich. Die positiven Aspekte (Geständnis bezüglich eines Vorfalls) vermögen die strafer- höhenden Elemente (massive Vorstrafe; Delinquenz während Probezeit) bei Wei- tem nicht auszugleichen, weshalb für die Täterkomponenten insgesamt eine Straf- erhöhung um eineinhalb Monate angemessen erscheint, was eine Gesamtstrafe von 13 Monaten ergibt. 19. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten. 20. Vollzug Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Janu- ar 2014 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde, kann der be- dingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 2 StGB verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 172 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Ausgehend von der massiven Vorstrafe und der Delinquenz während laufender Probezeit ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen, zumal sich der Be- schuldigte während 40 Monaten im Strafvollzug befand, wovon er sich aber nicht beeindrucken liess. Der Beschuldigte geht sodann seit längerer Zeit keiner Er- 27 werbstätigkeit mehr nach und lebt von der Sozialhilfe. Mittlerweile lebt er – getrennt von seiner Ehefrau – im L.________ (Unterkunft) in Z.________ (private Asylunter- kunft), wo er zwar über zwei Zimmer verfügt (ein Zimmer für sich selbst und ein Zimmer für die Kinder, welche ihn regelmässig besuchen), sich aber die Küche und das Bad mit etlichen weiteren Personen teilen muss. Besonders günstige Umstän- de, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt, um von einem Strafvollzug abzusehen, sind nicht ansatzweise erkennbar. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend erläutert (pag. 173, S. 24 der Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung 21. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umset- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen 28 (vgl. Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht un- besehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfami- lie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berück- sichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn 29 auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfas- sungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) be- gründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständi- gen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die moder- nen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der An- spruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinwei- sen). 22. Erwägungen der Kammer 22.1 Vorliegen eines Katalogdelikts Der Beschuldigte ist philippinischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird verurteilt wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (Art. 66a Abs. 2 aStGB). 30 22.2 Härtefallprüfung 22.2.1 Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ in den Philippinen geboren und reiste am 10. September 1990 im Alter von 18 Jahren im Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 13. September 2000 war er im Besitz der Niederlas- sungsbewilligung. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Januar 2014 wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Dar- aufhin widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heu- te: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]) am 8. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten und wies ihn auf den Tag der Ent- lassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg (pag. MIDI-Akten pag. 185 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]) am 15. Dezember 2015 (MIDI-Akten pag. 154 ff.), das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 27. Juli 2016 (pag. 194 ff.) und das Bundesgericht am 5. Januar 2017 (2C_681/2016; MIDI-Akten pag. 350 ff.) ab. Der Beschuldigte lebt folglich seit et- was mehr als 30 Jahren in der Schweiz, verfügt aber bereits heute über kein An- wesenheitsrecht mehr und könnte grundsätzlich fremdenpolizeilich aus der Schweiz ausgewiesen werden. Hinsichtlich des Entscheids betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz hat der Beschuldigte indes Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben; in diesem Zusammenhang wies der EGMR die Schweiz mit «Decision on interim measure» vom 19. Juli 2017 an, vom Vollzug der Wegweisung während des Ver- fahrens abzusehen (vgl. pag. 622 der MIDI-Akten). Die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase hat der Beschuldigte in den Philip- pinen verbracht. Bei ihm handelt es sich demnach nicht um einen sogenannten «Secondo» (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 123 f. zu Art. 66a StGB). Eine Landesverweisung ist für den Beschuldig- ten aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer aber zweifelsohne mit einer erhebli- chen Härte verbunden. Daraus alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entschei- det sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt die Anwesenheitsdauer von etwas mehr als 30 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr an- hand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen, wobei gemäss Bundesge- richt die intendierte «massive Verschärfung» des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (Urteil des BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; BGE 145 IV 55 E. 4.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1 und 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). 31 22.2.2 Integration und Respektierung der Rechtsordnung Gemäss eigenen Angaben absolvierte der Beschuldigte in seinem Heimatland die Grundschule und besuchte danach die «Public High-School», welche er jedoch im 3. Jahr abgebrochen hat. Eine Lehre oder anderweitige Berufsausbildung hat er nie abgeschlossen (vgl. pag. 455). Nach seiner Einreise in die Schweiz ging der Be- schuldigte bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2014 zwar regelmässig einer Arbeit nach. Von 2003 bis 2010 war er jedoch arbeitslos und von 2008 bis 2013 bestritt er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie – trotz teilweiser Erwerbstätigkeit – gleichzeitig mit dem Erlös aus dem Drogenhandel. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug versuchte er sich mit Hilfe des «N.________ (Stiftung)» wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, was jedoch scheiterte. Gemäss Leumundsbericht vom 11. Oktober 2021 ist er seit 2018 wegen Depressionen arbeitsunfähig und wird seither von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 454 ff.; vgl. auch pag. 465 Z. 28). Der Beschuldigte konnte bis heute in der Schweiz beruflich nie Fuss fassen, hatte – mit Ausnahme seiner Anstellung im Restaurant M.________ von 1996 bis 2000 – kei- ne längere Festanstellung, war teilweise über mehrere Jahre arbeitslos (von 2003 bis 2010) und ist nun seit einigen Jahren (wiederum) von der Sozialhilfe abhängig (vgl. pag. 455). Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, geschweige denn Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten. Auch wenn der Beschuldigte – soweit aktenkundig – keine Schulden hat (im Be- treibungsregister ist er nicht verzeichnet), kann angesichts der genannten Umstän- de von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration keine Rede sein. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht der Beschuldigte nur dürftig Deutsch (dies hat sich in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigt, wa- ren die Ausführungen des Beschuldigten teilweise doch kaum zu verstehen). Er lebt seit der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2021 wieder im L.________ (Un- terkunft), einer privaten Asylunterkunft in Z.________, wo er über zwei Zimmer ver- fügt und sich das Bad und die Küche mit weiteren Personen teilen muss. Über das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Dieses spielte sich bis zur Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2021 offensichtlich primär in der Fami- liengemeinschaft ab. Im Weiteren leben auch die Mutter des Beschuldigten sowie dessen beiden Halbgeschwister in der Schweiz, zu welchen er gemäss eigenen Angaben einen guten und engen Kontakt pflegt (vgl. pag. 456). Mit Ausnahme ei- nes Kollegen, mit welchem er sporadisch etwas trinken gehe (vgl. pag. 466 Z. 31 ff. und Z. 25 ff.) scheint er in der Schweiz – nebst seiner Familie – keine weiteren So- zialkontakte zu haben: So war er beispielsweise nie in einem Verein und seit an- fangs 2018 ist er zudem arbeitslos. Vereins- oder Arbeitskollegen hat der Beschul- digte dementsprechend keine (vgl. dazu auch den Leumundsbericht vom 11. Okto- ber 2021, pag. 456: Der Beschuldigte «gehe viel joggen mit einem Kollegen. An- sonsten pflege er seine familiären Kontakte, da er ja nicht arbeiten könne»). In der Schweiz bestehen ausser zu seinen beiden Kindern, seinen beiden Halbgeschwis- tern und seiner Mutter keine tieferen Beziehungen. Dass er über private Beziehun- gen gesellschaftlicher Natur verfügen würde, welche über eine normale Integration hinausgehen, ist daher nicht ersichtlich und auch in keiner Weise dargetan (vgl. dazu Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.1). 32 Der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten ist sodann arg getrübt. Der Be- schuldigte wurde im Jahr 2015 wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel und wegen qualifizierter Geldwäscherei u.a. zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt, wovon der Beschuldigte 40 Monate verbüsst hat. Weitere Folge dieser Verurteilung war der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. All dies hat den Beschuldigten indessen nicht beeindruckt: Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beging er während laufender Probezeit die hier zu beurteilenden Sexualdelikte z.N. einer Minderjährigen. Dieses Verhalten zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit. Insgesamt ist dem Beschuldigten die Integration trotz seiner langen Aufenthalts- dauer nicht geglückt (vgl. dazu auch das Urteil des BGer 2C_681/2016 vom 5. Ja- nuar 2017, MIDI-Akten pag. 350 ff.). Er konnte in der Schweiz beruflich nie Fuss fassen, lebt heute von der Sozialhilfe und in sozialer Hinsicht sind ausserhalb der Familie keine vertieften Beziehungen ersichtlich. Zudem wird das Bild der sozialen Integration durch seine Delinquenz (Betäubungsmittelhandel und Geldwäscherei; sexuelle Handlugen mit Kindern) arg getrübt. Insgesamt ist der Beschuldigte leid- lich integriert. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht ersichtlich (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Die Integration begründet damit kein spezifisches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 22.2.3 Familiäre Verhältnisse Am 14. Mai 2014 heiratete der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Thorberg (zum Zeitpunkt der Heirat befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug) die Schweize- rin F.________, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat. Diese beiden in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Kinder sind heute 12 und 8 Jahre alt (G.________, geb. 22. Mai 2009 und I.________, geb. 2. Juli 2013; vgl. pag. 52). Der Beschuldigte und dessen Ehefrau haben sich im Juni 2021 (erneut) getrennt, sind aber (noch) nicht geschieden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten ist das Verhältnis zwischen ihm und seiner «Nochehefrau» angespannt (pag. 456 und pag.464 Z. 30 f.). Die beiden Kinder leben derzeit – wie bereits nach der ersten Trennung der Ehegatten im Mai 2018 – bei der obhutsberechtigten Mutter (vgl. da- zu pag. 126). Der Beschuldigte und seine Kinder pflegen einen regelmässigen per- sönlichen Kontakt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten besuchen ihn die Kin- der beinahe jedes Wochenende (meistens von Freitagabend bis am Sonntag). Die Kinder übernachten dabei jeweils bei ihm im L.________ (Unterkunft), wo sie über ein eigenes Zimmer verfügen (pag. 456 und pag. 465 Z. 2 f., Z. 6 f. und Z. 10). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte eine feste Bezugsperson für seine beiden Kinder darstellt. Es ist von einer «normalen» Vater-Kind-Beziehung auszu- gehen, so wie sie zwischen einem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kin- dern grundsätzlich zu erwarten ist. Obwohl die Kammer nach dem Gesagten davon ausgeht, dass zwischen dem Be- schuldigten und seinen Kindern G.________ und I.________ eine «normale» bzw. gute familiäre Beziehung besteht, vermag sie den erhöhten Anforderungen der re- striktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Punkt nicht zu 33 genügen (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.7 und 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Die Kammer verkennt dabei keineswegs, dass die Anwesenheit des Vaters für Kinder generell wichtig ist und es für Kinder immer «hart» ist, wenn nicht beide Elternteile im gleichen Land leben wie sie selber. Verlangt wird jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. dazu das Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Solches muss – in konsequenter Umsetzung der massge- blichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. des Wortgebrauchs des Bundes- gerichts – aufgrund der konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall verneint wer- den. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in der Regel aus, wenn der im Ausland lebende Elternteil sein Umgangs- recht im Rahmen von Kurzaufenthalten oder durch den Einsatz moderner Kommu- nikationsmittel ausübt. Das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind muss nicht notwendigerweise vierzehntägig ausgeübt werden (BGE 144 I 91 E. 5.1, BGE 143 I 21, E. 5.3 f.; allerdings im Zusammenhang mit widerrufenen bzw. nicht ver- längerten Niederlassungsbewilligungen). In Bezug auf die weiteren familiären Beziehungen des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass weder die Mutter noch die Geschwister resp. Halbgeschwis- ter zur Kernfamilie des Beschuldigten gehören. Der Beschuldigte pflegt zwar ein gutes Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Mutter und Geschwistern fällt jedoch nicht unter das geschützte Familienleben, da kein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis er- sichtlich ist (insb. sind weder die Mutter noch die Geschwister auf Betreuung- oder Pflegeaufgeben des Beschuldigten angewiesen; vgl. dazu etwa Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Abschliessend kann daher festgehalten werden, dass auch die übrigen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten nicht auf einen schweren persönlichen Härtefall hindeuten. 22.2.4 Gesundheitszustand In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 führte der Be- schuldigte aus, dass es ihm – abgesehen vom vorliegenden Verfahren – gut gehe (pag. 113 Z. 11 f.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens brachte der Be- schuldigte nun erstmals vor, dass er an Depressionen leide. Hierzu gilt vorab zu erwähnen, dass der Beschuldigte keinerlei Arztberichte oder dergleichen einge- reicht hat, welche die behaupteten Depressionen belegen würden. Mithin sind die behaupteten Depressionen durch nichts belegt. Weiter erstaunt, dass der Beschul- digte seine Depressionen, an welchen er seit anfangs 2018 leiden will, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14. Januar 2020 mit keinem Wort erwähnte. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er keine Lebensfreude mehr habe und es ihm einfach nicht gut gehe. Die anschliessende Frage, ob des- wegen Abklärungen bei der IV getätigt würden, verneinte er. Weiter führte er hierzu aus, dass er gesund sei und er einfach die vorliegende Sache müsse abschliessen 34 können (pag. 456 Z. 23 ff.). Weiter gilt zu bemerken, dass der Beschuldigte offen- bar einmal in der stationären Psychiatrie hospitalisiert war, ausgelöst durch das «Fremdgehen» seiner Ehefrau (vgl. pag. 466 Z. 6 ff.). Nachdem das Ehepaar nun schon seit längerer Zeit getrennt ist, dürfte der Beschuldigte das «Fremdgehen» seiner Ehefrau aber verarbeitet haben. Soweit ersichtlich benötigt der Beschuldigte aktuell denn auch keine psychologische Unterstützung. Insgesamt sind keine ge- sundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Landesverweisung im Weg stehen würden, zumal davon auszugehen ist, dass Medikamente gegen De- pressionen bzw. Antidepressiva ohne weiteres auch in den Philippinen erhältlich sind. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr in die Philippinen ohne Weiteres zumutbar. 22.2.5 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Der Beschuldigte ist in den Philippinen aufgewachsen, hat dort die Grundschule besucht und seine prägende Zeit der Kindheit und Jugend verbracht. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er mit der Sprache und Kultur seines Heimats- landes nach wie vor vertraut ist (vgl. dazu auch das Urteil des BGer 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.1, wonach von einer Verwurzelung des Beschuldigten in seinem Heimatland auszugehen ist; MIDI-Akten pag. 354). Mit der in seinem Hei- matland absolvierten Grundschule und der hier gewonnenen Berufungserfahrung verfügt der Beschuldigte über relativ gute Voraussetzungen, um auch in den Philip- pinen beruflich Fuss fassen zu können. Dass die Arbeitsmarktsituation und damit auch die Verdienstmöglichkeiten in den Philippinen nicht dieselben sind wie in der Schweiz, vermag für sich allein auch noch keinen besonders schweren Härtefall zu begründen (Urteile des BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7 und 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11.). Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in den Philippinen erscheint nicht als schlechterdings unmöglich. Weiter ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in den Philippinen nach der mehrjährigen Abwesenheit über kein familiäres und/oder soziales Netz mehr ver- fügt. Dieser Umstand lässt aber eine Rückkehr für sich allein nicht als zumutbar er- scheinen. Eine Landesverweisung stellt für alle davon Betroffenen regelmässig ei- ne massive Lebensumstellung dar. Der Aufbau einer neuen Existenz in einem al- lenfalls nicht gut bekannten Land bedeutet i.d.R. Jobsuche, Wohnungssuche, Sprachkurse sowie Aufbau eines neuen sozialen Netzwerks. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Alter von 50 Jahren in seinem Heimatland, dessen Sprache er spricht und wo er sich seit seiner Ausreise zudem drei Mal ferienhalber aufgehalten hat (pag. 113 Z. 25), nicht sollte neue Beziehungen knüpfen können. Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben nach seiner Ausreise offenbar drei Mal ferienhalber in den Philippinen aufgehalten hat (pag. 113 Z. 25), ist zu schliessen, dass er in seinem Heimatland grundsätzlich uneingeschränkt ein- und ausreisen kann. Soweit der Beschuldigte im Berufungs- verfahren pauschal behauptet, eine Wiedereingliederung im Heimatland sei ihm 35 aufgrund der dortigen politischen Lage praktisch unmöglich, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht behauptet. Im Übrigen erweist es sich als unbehelflich, die generelle Lage im Hei- matland zu erörtern, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstän- de namhaft zu machen oder substantiieren zu können (vgl. Urteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.3). Vorliegend hat der Beschuldigte in keiner Weise dargelegt, inwiefern eine individuell-persönliche Gefährdung vorliegen sollte und es fehlen jegliche substantiiert vorgetragenen Umstände, die eine manifeste Gefähr- dung an Leib und Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen liessen. Auch aus den Akten des Migrationsdienstes ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kam in seinem Schreiben vom 11. Mai 2017 unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren (insb. auch der Verurteilung des Beschuldigten wegen Betäubungsmittelhandels) zum Schluss, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs des Beschuldigten in sein Heimatland sprechen würden (MIDI- Akten pag. 401 ff.). Vorliegend stehen einer Rückkehr des Beschuldigten in seine Heimat damit offensichtlich keine zwingenden Gründe entgegen (vgl. dazu auch das Urteil des BGer 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017, MIDI-Akten pag. 350 ff.). Auch wenn die Reintegration in den Philippinen nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland angesichts der genannten Umstände grundsätzlich intakt. Davon geht im Übrigen auch der Migrationsdienst aus (pag. 52). 22.2.6 Abschliessende Würdigung Jede Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person eine persönliche Härte. Verlangt wird jedoch eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen «Ausnahmefall» unter den Härtefällen darstellt (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Der Beschuldigte lebt zwar schon längere Zeit in der Schweiz und ist Vater von zwei minderjährigen Kindern, zu welchen er guten und regelmässigen Kontakt im Rahmen einer üblichen Besuchs- und Ferienrechtsregelung pflegt. Dies sind indes bereits die einzigen Argumente, welche für einen Härtefall sprechen könnten. Hier- zu gilt es aber sogleich zu bemerken, dass die beiden Kinder unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehen und der Beschuldigte – wie erwähnt – eine normale familiäre Beziehung zu den Kindern hat. Insoweit fehlt es an einer besonders inten- siven, über das übliche Mass hinausgehenden Bindung, was für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen könnte (vgl. Urteil des BGer 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.5.1). Im Übrigen sprechen die Integration des Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse, sein Gesundheitszustand, die Möglichkeit der Wie- dereingliederung im Herkunftsland, die sozialen Eingliederungsaussichten und Vorstrafen gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte konnte sich in der Schweiz weder sozial noch beruf- lich integrieren. Ausser zu seiner Familie (Kinder, Geschwister und Mutter) hat der Beschuldigte in der Schweiz keine tieferen Beziehungen. Er ist arbeitslos und nicht 36 in der Lage für seinen Lebensunterhalt oder denjenigen seiner Kinder aufzukom- men. Er hat bis heute keine Verantwortung übernommen. Zu bemerken gilt weiter, dass er sich selbst von seinen Kindern nicht von massiver Delinquenz abhalten liess. Die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die konkreten familiären Verhältnisse vermögen einen persönlichen Härtefall angesichts des Umstandes, dass alle weiteren Kriterien negativ zu werten sind, letztlich nicht zu rechtfertigen. Insgesamt liegt beim Beschuldigten nach Auffassung der Kammer maximal ein Grenzfall vor, wobei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auf- grund der vom Gesetzgeber gewollten sehr restriktiven bundesgerichtlichen Recht- sprechung bezüglich der kriterienbasierten Härtefallprüfung insgesamt verneint werden muss (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.8). 22.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte aber auch die Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen – namentlich mit Blick auf die schwere des Delikts (mehrfache sexuelle Handlungen z.N. eines Kindes), der massiven Vorstrafe und die ungünstige Legalprognose. 22.4 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landes- verweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestal- ten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dau- er der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Überein- stimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumes- sungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unter- schiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteil- ten in Einklang zu bringen (a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Der Beschuldigte wird verurteilt wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern. Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gilt ein strenger Massstab, da mit der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung ein wichtiges Rechtsgut verletzt wird. Der Beschuldigte weist sodann eine massive Vorstrafe auf 37 und es besteht eine eigentliche Schlechtprognose. Der Beschuldigte hat in der Schweiz grundsätzlich bereits heute kein Bleiberecht mehr und ist hier schlecht in- tegriert. Konkrete berufliche Perspektiven sind nicht erkennbar. Unter Berücksichti- gung dieser Aspekte erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen. 22.5 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Vorinstanz verfügte die Ausschreibung der Landesverweisung gegen den Be- schuldigten im Schengener Informationssystem. Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschrei- bung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- geht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine sol- che Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Vor- aussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht ei- ne Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS mit Blick auf die obigen Ausführungen vor. Diese Anordnung ist somit zu bestätigen. VI. Tätigkeitsverbot und Zivilpunkt Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB inkl. An- ordnung von Bewährungshilfe ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verweisung der Zivilklage von C.________ auf den Zivilweg. VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 9'000.00 vollumfänglich zu tragen. 38 23.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich vollumfänglich (die Kammer bestätigt das erstinstanzliche Urteil). Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, welche ein höheres Strafmass beantragte. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’000.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00. Der verbleibende Viertel der oberinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 24. Amtliche Entschädigung 24.1 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzah- lungspflichtig. 24.2 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, gestützt auf die ange- messene Honorarnote vom 25. Oktober 2021 (Aufwand von total 26.83 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 246.80 und Mehrwertsteuer von CHF 432.25; pag. 490 f.) auf CHF 6'045.70 festgesetzt (volles Honorar: CHF 7'490.65). Entsprechend der Verurteilung zu den (oberinstanzlichen) Verfahrenskosten wird der Beschuldigte für diesen Betrag unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 rück- und nachzahlungspflichtig. Hinsichtlich des verblei- benden Viertels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VIII. Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv sowie Ziff. 22.5 hiervor verwiesen. 39 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2020 (PEN 19 126/127) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB verurteilt wurde, wobei ihm jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten wurde, und für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe angeordnet wurde (Art. 67 Abs. 7 aStGB). 2. bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmen- vollzug vom 21. Juni 2016 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf die Rückversetzung in den Strafvollzug verzichtet wurde, unter Verlängerung der Pro- bezeit um 10 Monate, wobei die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden und auf die Ausrichtung einer Ent- schädigung verzichtet wurde. 3. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklage der Zivilklägerin C.________ in Anbe- tracht der unzureichenden Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO), wobei für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 in X.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 48a, 187 Ziff. 1 aStGB 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. h, 187 Ziff. 1 nStGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'000.00. 40 4. zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4’000.00, ausmachend CHF 3’000.00. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'000.00 werden im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 1’000.00, vom Kanton Bern getragen. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt E.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.16 200.00 CHF 2’632.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’670.20 CHF 205.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’875.80 volles Honorar CHF 3’290.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 38.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’328.20 CHF 256.25 Total CHF 3’584.45 nachforderbarer Betrag CHF 708.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'875.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'875.80 zurückzuzahlen und Rechtsan- walt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 708.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 41 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.83 200.00 CHF 5’366.66 Auslagen MWST-pflichtig CHF 246.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’613.46 CHF 432.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'045.70 volles Honorar CHF 6'708.33 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 246.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 246.80 CHF 535.54 Total CHF 7'490.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'444.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'045.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'045.70 im Umfang von 3/4, ausma- chend CHF 4'534.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'444.95, ebenfalls im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 1'083.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Um- fang von 1/4, ausmachend CHF 1'511.40 bzw. CHF 361.25, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ - der Zivilklägerin, gesetzlich vertreten durch D.________ 42 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. Oktober 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 1. März 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 43