und in Anwendung der Artikel 25, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 169 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'769.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00. II.