22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Für die Voraussetzungen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 604, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Gründe, weshalb die Ausschreibung im konkreten Fall unverhältnismässig wäre, sind nicht ersichtlich.