35 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 eingereichte Honorarnote bestimmt (pag. 584 ff.). Die eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'036.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___