Sie setzen sich zusammen aus Gebühren im Umfang von CHF 7’382.00, Auslagen in der Höhe von CHF 1'787.00 sowie den Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00. Insgesamt betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit CHF 9'769.00. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterlegenen Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art.