20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren im Umfang von CHF 7’382.00, Auslagen in der Höhe von CHF 1'787.00 sowie den Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00. Insgesamt betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit CHF 9'769.00. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren