34 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, entspricht einem relativ leichten Verschulden, weshalb eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von fünf Jahren angemessen ist. Einer (hier nicht angezeigten) Erhöhung stünde zudem das Verschlechterungsverbot entgegen. VI. Kosten und Entschädigung