Aufgrund seiner im Herkunftsland erfolgten Sozialisation wäre es für ihn deshalb möglich, sich dort wieder zu integrieren. Es sind denn auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit einer Landesverweisung unmittelbar in Konflikt stehen würden. Dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Eritrea drohen würde, ist nicht erwiesen. Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, bei einer Rückkehr in sein Heimatland könnten schlimme Sachen wie zum Beispiel Gefängnis oder Militärpflicht passieren (pag. 207 Z. 85 ff.);