Von einer guten Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann sowohl in beruflicher wie auch in sozialer Hinsicht keine Rede sein. Daran ändert auch die Ansicht des Beschuldigten, gut integriert zu sein, weil er sich mit Schweizern unterhalte, nichts (pag. 206 Z. 84). Der Beschuldigte spricht weder die hiesige Sprache noch sind sonstige ernsthafte Integrationsbemühungen seinerseits erkennbar. Einer beruflichen Tätigkeit geht der Beschuldigte wie bereits erwähnt nicht nach; um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, ist er auf Sozialhilfe angewiesen (pag. 206 Z. 71 f.).