Aufgrund der (inzwischen) drei strafrechtlich relevanten Vorfälle sei zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewillt sei, die in der Schweiz gültigen Regeln zu respektieren, was die Prognose für die Zukunft negativ beeinflusse. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat scheine des Weiteren nicht per se unmöglich, ein Härtefall liege zudem nicht vor (pag. 602 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.2 Beurteilung durch die Kammer 19.2.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger.