19. Landesverweisung im konkreten Fall 19.1 Ausführungen Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes verwiesen. Sie hat dazu im Wesentlichen erwogen, es sei nicht von einer persönlichen oder arbeitsrechtlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen, zumal er den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe, nach wie vor die dortige Landessprache spreche und weiterhin über Familienangehörige im Heimatstaat verfüge.