Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 27 ff. zu Art. 66a).