18. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Absätze 3 – 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz.