Zusammen mit der Vorinstanz erachtet aus diesem Grund auch die Kammer die Gewährung des bedingten Vollzugs als gerade noch möglich; anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dem Verschlechterungsverbot zuwiderzulaufen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Die vollumfängliche Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der Probezeit bis zu fünf Jahren scheint – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – notwendig und auch angemessen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. V. Landesverweisung