Der Beschuldigte zeigte im Verfahren auch keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten, was indes nicht zwingend auf eine ungünstige Prognose hindeutet (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 47 zu Art. 42). Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von immerhin 169 Tagen dürfte beim Beschuldigten hingegen einen gewissen Eindruck hinterlassen und eine Warnwirkung erzeugt haben. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet aus diesem Grund auch die Kammer die Gewährung des bedingten Vollzugs als gerade noch möglich;