Diese Vorstrafen sind, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, nicht einschlägig und es handelt sich auch nicht um Freiheitsstrafen. Seit der Entlassung aus der Haft hat sich der Beschuldigte, soweit bekannt, nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was von ihm allerdings auch erwartet werden darf. Der Beschuldigte lebt nicht in günstigen Verhältnissen, geht mithin keiner geregelten Arbeit nach und scheint aufgrund seiner Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht über eine geordnete Alltagsstruktur zu verfügen, was hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens Bedenken erweckt.