29 Gemäss Strafregisterauszug vom 20. Mai 2020 wurde der Beschuldigte im Jahr 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt (Drohung, einfache Körperverletzung), welche aufgrund erneuter Delinquenz im Jahr 2019 (Sachbeschädigung) widerrufen und gesamthaft eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden musste (pag. 624 f.). Diese Vorstrafen sind, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, nicht einschlägig und es handelt sich auch nicht um Freiheitsstrafen.