Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt, auch wenn die Kammer im Ergebnis eine leicht höhere Strafe ausgefällt hätte, bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juni 2019 bis am 10. Dezember 2019 in Po- lizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die ausgestandene Haft von insgesamt 169 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).