15 vorerst aufgrund der Tatkomponenten gebildeten Gesamtstrafe um zwei Monate aufgrund einschlägiger Vorstrafen ist nachvollziehbar und angemessen. Weitere für die Täterkomponenten einschlägige Veränderungen (persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren) sind keine auszumachen; sie sind auch oberinstanzlich neutral zu gewichten. Nach den vorangegangenen Erwägungen ist der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung sowie wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zwei Tagen zu verurteilen. Wie eingangs unter Ziff.