16. Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten Im Rahmen der Strafzumessung sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 597 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Erhöhung der unter Ziff. 15 vorerst aufgrund der Tatkomponenten gebildeten Gesamtstrafe um zwei Monate aufgrund einschlägiger Vorstrafen ist nachvollziehbar und angemessen.