Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für den Handel mit leichten Drogen (Haschisch) bis 100g eine Sanktion von 1 bis 5 Strafeinheiten empfehlen, erachtet die Kammer für die Beschaffung bzw. Organisation von leichten Drogen im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von drei Tagen als angemessen. Davon sind zwei Tage zur Einsatzstrafe von 10 Monaten (vgl. Ziff. 14.2 hiervor) zu asperieren. Daraus resultiert im Ergebnis und vorläufig noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamttatkomponentenstrafe von 10 Monaten und zwei Tagen Freiheitsstrafe.