28 Auch die Kammer erachtet Ziff. I.B.2 der Anklageschrift als untergeordnete Tat. Der Beschuldigte besorgte C.________ viermal Haschisch, so dass dieser sich mindestens drei Joints drehen konnte (vgl. Anklageschrift Ziff. B.2., pag. 445). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für den Handel mit leichten Drogen (Haschisch) bis 100g eine Sanktion von 1 bis 5 Strafeinheiten empfehlen, erachtet die Kammer für die Beschaffung bzw. Organisation von leichten Drogen im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von drei Tagen als angemessen.