49 StGB gelangt zur Anwendung. Mit der Staatsanwaltschaft erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung (Asperation) der Einsatzstrafe als nicht angebracht, zumal es sich bei Ziff. I.B.2 der Anklageschrift (Beschaffung/Organisation von leichten Drogen) um eine untergeordnete Tat handle (pag. 597, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).