207 Z. 90). Über finanzielle Reserven dürfte er damit kaum verfügen, womit eine Geldstrafe mangels Zahlungsfähigkeit per se als ungeeignet erscheint. Beim Beschuldigten sind sodann auch keine weiteren Faktoren auszumachen, die gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden: Er ist weder erwerbstätig noch lebt er in geregelten Verhältnissen noch würde die Erfüllung familiärer Unterstützungspflichten gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen. Für beide zu beurteilenden Straftaten ist damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen; das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB gelangt zur Anwendung.