Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert und begründet, warum im konkreten Fall statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, obwohl für die Beschaffung von Haschisch grundsätzlich auch die Geldstrafe möglich wäre. Es rechtfertigt sich mithin in den Augen der Kammer, auch für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte wird vom Sozialdienst unterstützt und erhält monatlich CHF 900.00 zur freien Verfügung (pag. 207 Z. 90).