Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach in der Regel diejenige Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art.