12.2 hiervor erwähnt, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach in der Regel diejenige Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift.