597, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Geldstrafe als mildere Strafe geht der Freiheitsstrafe in der Regel vor (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 175 N 469 ff.). Wie bereits unter Ziff. 12.2 hiervor erwähnt, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.