StGB ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu erwarten sei, dass eine Geldstrafe innert nützlicher Frist vollzogen werden könne. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zudem zu Protokoll gegeben, nichts von Geldstrafen zu wissen – dies, obschon zwei solche in seinem Strafregister eingetragen seien; bis anhin seien diese auch nicht bezahlt worden (pag. 597, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).