27 15. Strafzumessung und Asperation für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wahl der Strafart Hinsichtlich des Vergehens wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erachtete es die Vorinstanz als angemessen, gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu erwarten sei, dass eine Geldstrafe innert nützlicher Frist vollzogen werden könne.