Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hatte der Beschuldigte ausser der Mietzinszahlung keine weiteren finanziellen Vorteile aus der Tat. Wie bereits erwähnt, stellte der Beschuldigte – ohne sein Verhalten zu bagatellisieren – lediglich seine Wohnung zur Verfügung; weitere Handlungen seinerseits gab es keine. An den Drogengeschäften war er gemäss Aussage von C.________ nicht beteiligt (pag. 148 Z. 443 f.; pag. 515 Z. 37 f.). Der Tatbeitrag des Beschuldigten divergiert klar von jenem von C.________, womit das Verschulden des Beschuldigten geringer einzustufen und die Einsatzstrafe herabzusetzen ist.