Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 12 Monaten ist nicht zu beanstanden. 14.2 Strafmilderung infolge Gehilfenschaft sowie Einsatzstrafe Dem Umstand, dass der Beschuldigte sich lediglich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat, ist von Gesetzes wegen Rechnung zu tragen (Strafmilderungsgrund, Art. 25 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hatte der Beschuldigte ausser der Mietzinszahlung keine weiteren finanziellen Vorteile aus der Tat.