Was die Willensrichtung sowie die Beweggründe des Beschuldigten anbelangen, so handelte dieser gemäss Beweisergebnis klar mit direktem Vorsatz. Er liess C.________ bei sich wohnen und gewähren, im Wissen darum, dass dieser einem illegalen Drogenhandel nachging. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist – in Relation zum weiten Strafrahmen – insgesamt noch als sehr leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 12 Monaten ist nicht zu beanstanden.