, N 45 zu Art. 47 StGB) würde bei einer solchen Menge eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe resultieren, was angesichts des konkreten Strafrahmens noch im untersten Bereich liegt. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Wohnung zur Verfügung stellte, es dort jedoch zu keinen Drogenübergaben kam. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bzw. dessen objektives Tatverschulden ist im untersten Bereich anzusiedeln. Was die Willensrichtung sowie die Beweggründe des Beschuldigten anbelangen, so handelte dieser gemäss Beweisergebnis klar mit direktem Vorsatz.