Betreffend die Komponente Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist die Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens einer grossen Anzahl Menschen durch Heroin zu berücksichtigen. Die Menge, auf die sich der Vorsatz des Beschuldigten bezog, ergibt sich vorliegend aus dem Urteil gegen C.________ und beträgt 200g Heroingemisch (vgl. pag. 443, Anklageschrift Ziff. I.A.1.1). Gemäss modifizierter Tabelle HANSJAKOB (FINGERHUT/SCHLEGEL/ JUCKER, OFK-BetmG, 3. Aufl., N 45 zu Art.