14. Strafzumessung für die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 209, N 196). Betreffend die Komponente Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist die Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens einer grossen Anzahl Menschen durch Heroin zu berücksichtigen.