In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Straftat eine Strafzumessung vorzunehmen, wobei der Strafrahmen 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Unter der Voraussetzung, dass auch für das Vergehen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Ausfällung 26 einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, wird in einem zweiten Schritt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein.