13. Strafrahmen und Vorgehen im konkreten Fall Für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Straftat eine Strafzumessung vorzunehmen, wobei der Strafrahmen 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe beträgt.