Für die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. I.B.2. der Anklageschrift kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 594, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte für C.________ vier Mal leichte Drogen in Form von Haschisch à je CHF 30.00 besorgte und diesem anschliessend in der Wohnung übergab, erfüllt er den Tatbestand der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung