24 11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 11.1 Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) bzw. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 11.2 Subsumtion Für die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff.