Ihm musste im Weiteren bewusst gewesen sein, dass er mit dem Zur-Verfügung-Stellen seiner Wohnung einen kausalen Beitrag leistete und damit den Drogenhandel für C.________ ermöglichte bzw. zumindest erleichterte. Die Kammer hegt denn auch keine Zweifel, dass der Beschuldigte zudem wissen bzw. zumindest in Kauf nehmen musste, dass es sich dabei um eine grössere, mithin eine die Gesundheit vieler Menschen gefährdende Menge handelte, zumal C.________ beinahe zwei Monate in der Wohnung des Beschuldigten logierte und ein weiterer Monat noch geplant gewesen wäre (pag. 125 Z. 61).